Schlagwort: Leistungen

Arbeitslosigkeit

Wer von einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfährt oder einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag hat, ist verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Termin persönlich arbeitslos melden. Wer erst später von seiner Kündigung erfährt, muss innerhalb von drei Tagen eine Agentur für Arbeit aufsuchen. Meldet man sich zu spät, droht eine Sperrfrist bezüglich der Leistungen. Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung gezahlt. Die Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Arbeitslosengeld.
Eine andere wichtige Voraussetzung sind die vorgeschriebenen Anwartschaften. Dies erfordert, dass man in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate (360 Kalendertage) versicherungspflichtig tätig war.

Wer trotz Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kann einen Antrag auf Unterstützung nach Hartz IV auf das so genannte Arbeitslosengeld II stellen.

Antragstellung

Zur Antragstellung in der privaten Krankenversicherung, der Unfall- oder der Risikolebensversicherung müssen auch Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden. Es ist in jedem Fall ratsam, diese Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sonst kann es in einem späteren Versicherungsfall zu Schwierigkeiten kommen. Der Versicherte erhält beispielsweise keine Leistungen, wenn er ein wichtiges gesundheitliches Detail bei der Antragstellung vergessen hat. Dies fällt auch unter den Begriff „vorvertragliche Anzeigepflicht“: Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Versicherer bei der Antragstellung alle gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen, sofern sie ihm bekannt sind, wenn der Versicherer danach fragt. Macht er dies bewusst nicht oder nicht wahrheitsgemäß, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

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Gibt es andere Leistungen, die mit der Zahlung des Kindergeldes zusammenhängen?

Ja. Auch der Bezug von weiteren staatlichen Leistungen steht in Zusammenhang mit dem Bezug des Kindergeldes:
Nur wer Kindergeld bezieht, erhält auch den Kinderzuschlag zur Riester-Rente. Mehr hierzu lesen Sie in unserem Helpcenter zur Riester-Rente .

Auch zur Zahlung des Kinderzuschlags wird selbstverständlich der Anspruch auf Kindergeld vorausgesetzt.

Gibt es andere Leistungen, die eine Auszahlung des Kindergeldes ausschließen würden?

Generell steht allen Eltern Kindergeld zu, allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Eltern bereits andere Leistungen beziehen: Besteht ein Anspruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Rentenversicherung, steht den Eltern kein Kindergeld zu. Werden dem Kind im Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt, kann ebenfalls kein Kindergeld beansprucht werden. Das Kind kann allerdings als Zählkind dazu beitragen, dass sich der Kindergeldanspruch für weitere Kinder erhöht.

Sind der Kinderzuschuss oder die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird die Differenz als Teilkindergeld gezahlt. Dies gilt auch für Leistungen, die von einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gezahlt werden.