Verbraucherkredite: Neues Gesetz stärkt die Rechte von Kunden

Verbraucherkredite: Neues EU-Gesetz stärkt die Rechte von Kunden

Zum 11. Juni treten mit der Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie neue Regeln für Verbraucherkredite in Kraft. Für Kreditnehmer eröffnen sich dadurch mehr Angebote als bisher, denn die Regelungen gelten europaweit. Auch vor Lockvogelangeboten sind Verbraucher in Zukunft besser geschützt. Lesen Sie hier, welche Änderungen Verbraucher erwarten dürfen.

Mehr Transparenz, weniger Lockvogelangebote

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(una/tel) Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht werden in allen Ländern der Europäischen Union einheitliche Regelungen zu Verbraucherkrediten eingeführt. Die Änderungen betreffen Darlehensverträge zwischen 200 und 75.000 Euro für Anschaffungsdarlehen, Überziehungsmöglichkeiten und Immobiliendarlehen. Von den neuen Regelungen ausgenommen sind hingegen Kleinkredite bis 200 Euro, zinslose sowie Arbeitgeber- oder Förderdarlehen.

Standardformular für Kredite
Das neue Gesetz sieht vor, dass Kreditnehmer in Zukunft schon vor Abschluss eines Kredits besser über die Konditionen und die Kosten eines Kredits informiert werden. Um Kredite besser vergleichen zu können, werden einheitliche Standardformulare eingeführt, auf denen Verbraucher die wichtigsten Informationen zu einem Darlehen nachlesen können.

Das Formular, das in allen EU-Ländern gleich aussieht, listet sämtliche Zusatzkosten auf, die beim Abschluss eines Kredits anfallen. Dazu zählen nicht nur die Zinsen, sondern auch Provisionen und Entgelte für Kreditvermittler sowie Steuern und sonstige Kosten, die der Kreditnehmer letztendlich bezahlen muss. Diese zusätzlichen Kosten müssen im effektiven Jahreszins berücksichtigt werden.

Je nachdem, ob es sich um einen Anschaffungskredit, die Überziehungsmöglichkeit oder das Immobiliendarlehen handelt, variieren diese Informationen, um den Besonderheiten jeder Kreditart gerecht zu werden.
In der Praxis heißt das, dass jede Bank dem Kunden Informationen über Kreditart, Kosten und andere wichtige Kreditdetails zur Verfügung stellt – und das in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen tabellarischen Form.

Werbung mit repräsentativem Beispiel
In Deutschland verpflichtet die Preisangabenverordnung bereits seit längerem, dass ein Kredit nur mit dem effektiven Jahreszins beworben werden darf.

Neben der Angabe der Gesamtkosten eines Kredits muss nach neuem Recht auch ein realistisches Zahlenbeispiel angeführt werden. Das bedeutet, dass in der Werbung für einen Kredit zum Beispiel nicht mit dem günstigsten Zinssatz geworben werden darf, wenn diese Konditionen nur wenige Kunden tatsächlich erhalten. Das Beispiel muss repräsentativ sein.

Wirbt ein Institut für Kredite mit einer Zinsangabe, muss die Werbung nun – etwa durch die zusätzliche Angabe eines entsprechenden repräsentativen Beispiels – einen Zinssatz angeben, zu dem das Kreditinstitut die überwiegende Anzahl seiner Kreditverträge abschließen wird. So soll Missverständnissen entgegen gewirkt werden, die zum Beispiel daraus resultieren können, dass ein in der Werbung angegebener Zinssatz eventuell nur Verbrauchern mit einer bestimmten Bonität angeboten wird.

Lesen Sie auf der folgenden Seite was sich bei der Darlehenskündigung und der Informationspflicht ändern wird.

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