Schlagwort: Vertrag

Weniger Urlaub für Jüngere ist diskriminierend

Die inzwischen 24-jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche nach dem Lebensalter gestaffelt ist.
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Urteile zum Thema Weihnachtsgeld

Eine Frau hatte sich vor Gericht dagegen gewandt, dass sie im Gegensatz zu vergangenen Jahren kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen sollte. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, die Klägerin sei sechs Monate krank gewesen.
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Private Versicherungen für Mitarbeiter können Bindung an das Unternehmen erhöhen

Viele Arbeitnehmer haben vor, sich in nächster Zeit nach einem neuen Arbeitgeber umzuschauen, weil sie z.B. mit ihrem Gehalt oder den möglichen Aufstiegschancen in ihrer Firma unzufrieden sind. Gerade mittelständische Unternehmen müssen sich daher geschickt positionieren, um für Mitarbeiter attraktiv zu sein und zu bleiben.
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Baden-Württemberg: AOK schreibt weiteren Facharztvertrag aus

Die AOK Baden-Württemberg will mit einem weiteren Facharztvertrag eine hohe Behandlungsqualität und Versorgungssicherheit in der ambulanten Neurologie und Psychiatrie im Land dauerhaft sicherstellen. Das jetzt angelaufene Auswahlverfahren ist nach Kardiologie und Gastroenterologie die dritte Facharztausschreibung der AOK Baden-Württemberg: „Wir gehen den eingeschlagenen Weg konsequent weiter und nehmen jetzt mit Psychiatrie und Neurologie ein weiteres wichtiges Facharztgebiet in unsere Versorgungsstrategie auf“, so Dr. Rolf Hoberg, Vorstandschef der AOK Baden-Württemberg am Dienstag (11.05.2010) in Stuttgart.
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Muss ich Kurzarbeit akzeptieren, wenn mein Chef das verlangt?

Nein. Die bevorstehende Kurzarbeit muss mit dem Arbeitnehmer abgesprochen werden. Die Maßnahme bedarf der Zustimmung.
Ausnahmen sind jedoch: Der Arbeitnehmer muss Kurzarbeit auch gegen seinen Willen leisten, wenn dies in seinem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag so vereinbart wurde. Auch wenn der Betriebsrat die Kurzarbeit gemeinsam mit der Firmenleitung abspricht, ist die Regelung verpflichtend. Trifft all dies nicht zu, kann der Arbeitnehmer die Kurzarbeit auch ablehnen.

Beginn des Versicherungsschutzes

Der Beginn des Versicherungsschutzes, auch materieller Versicherungsbeginn genannt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Versicherung im versicherten Schadensfall eine Leistung übernimmt. Dieser Beginn ist entweder der Vertragsabschluss oder ein Zeitpunkt, der nach dem Ablauf einer vereinbarten Wartezeit liegt. Für Schäden, die vor dem Beginn des Vertrages oder vor dem Ablauf einer Wartezeit eintreten, gibt es keinen Versicherungsschutz

Versicherungsbeginn

Der Beginn einer Versicherung kann an drei verschiedenen Merkmalen festgehalten werden: man unterscheidet den formellen, den materiellen und den technischen Versicherungsbeginn.
Der formelle Beginn einer Versicherung ist der offizielle Vertragsabschluss, also die Annahme des Antrags durch die Versicherung. Der materielle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Versicherung im Schadensfall eine Leistung zahlt. Der technische Beginn einer Versicherung ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer seinen Beitrag leistet.

Antragstellung

Zur Antragstellung in der privaten Krankenversicherung, der Unfall- oder der Risikolebensversicherung müssen auch Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden. Es ist in jedem Fall ratsam, diese Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sonst kann es in einem späteren Versicherungsfall zu Schwierigkeiten kommen. Der Versicherte erhält beispielsweise keine Leistungen, wenn er ein wichtiges gesundheitliches Detail bei der Antragstellung vergessen hat. Dies fällt auch unter den Begriff „vorvertragliche Anzeigepflicht“: Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Versicherer bei der Antragstellung alle gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen, sofern sie ihm bekannt sind, wenn der Versicherer danach fragt. Macht er dies bewusst nicht oder nicht wahrheitsgemäß, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Antragsbindefrist

Die Antragsbindefrist für einen Versicherungsvertrag beträgt vier Wochen. In dieser Zeit kann der Versicherer entscheiden, ob er einen Antrag auf Versicherung annimmt oder nicht. Der Antragsteller ist in dieser Zeit an den von ihm gestellten Antrag gebunden. Die Antragsbindefrist beginnt nachdem das 14-tägige Widerrufsrecht des Kunden abgelaufen ist, in dem er ohne Angabe von Gründen seinen Antrag zurückziehen kann.
Dies gilt in der Regel nur für Neuverträge. Der Antrag gilt von der Versicherung als angenommen, wenn sie dem Kunden den Versicherungsschein übersendet.