Urteile zum Thema Weihnachtsgeld

Eine Frau hatte sich vor Gericht dagegen gewandt, dass sie im Gegensatz zu vergangenen Jahren kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen sollte. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, die Klägerin sei sechs Monate krank gewesen.

Letztendlich bekam der Arbeitgeber vor Gericht recht. Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da die Klägerin ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch „aufgebraucht“ sei, so die Begründung des Gerichts. ARAG Experten weisen ferner darauf hin, dass nach Überzeugung der Mainzer Richter dies sogar dazu führen kann, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 723/09).

Weihnachtsgeld – für alle oder keinen!

Möchte ein Arbeitgeber sich bei einigen ausgewählten Mitarbeitern für deren Kooperation und Loyalität in schwierigen Zeiten bedanken, so ist das Weihnachtsgeld unter Umständen nicht das geeignete Mittel. Gewährt ein Arbeitgeber diese Zusatzzahlung, hat möglicherweise jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Im konkreten Fall wollte ein Automobilzulieferer nur den Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen, die 2 Jahre zuvor einer Arbeitszeitverlängerung und einer Absenkung des Grundlohns zugestimmt hatten, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten.

Die rund 50 Arbeitnehmer, die damals der Arbeitsvertragsänderung nicht zugestimmt hatten, erhielten kein Angebot über diese Zahlung. Einige von ihnen klagten dagegen und bekamen Recht. Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung zu einem bestimmten Anlass und ist daher an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, erklären ARAG Experten. Eine Gruppe von Arbeitnehmern darf von einer solchen Leistung nur ausgenommen werden, wenn dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist (BAG, Az.: 10 AZR 568 bis 570/06).

Pressemitteilung der ARAG

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