Schlagwort: vorvertragliche Anzeigepflicht

Anzeigepflicht

Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Versicherer bei der Antragstellung alle gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen, sofern sie ihm bekannt sind, wenn der Versicherer danach fragt. Macht er dies bewusst nicht oder nicht wahrheitsgemäß, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das ist die so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht.
Das trifft beispielsweise auf Personenversicherungen wie private Krankenversicherung, Risikolebensversicherung oder Unfallversicherungen zu, in der Sachversicherung betrifft dies beispielsweise die Hausratversicherung.

Antragstellung

Zur Antragstellung in der privaten Krankenversicherung, der Unfall- oder der Risikolebensversicherung müssen auch Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden. Es ist in jedem Fall ratsam, diese Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sonst kann es in einem späteren Versicherungsfall zu Schwierigkeiten kommen. Der Versicherte erhält beispielsweise keine Leistungen, wenn er ein wichtiges gesundheitliches Detail bei der Antragstellung vergessen hat. Dies fällt auch unter den Begriff „vorvertragliche Anzeigepflicht“: Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Versicherer bei der Antragstellung alle gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen, sofern sie ihm bekannt sind, wenn der Versicherer danach fragt. Macht er dies bewusst nicht oder nicht wahrheitsgemäß, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?

Vor Vertragsabschluss müssen Sie Fragen zu ihrem Gesundheitszustand, Vorerkrankungen und gegebenenfalls Ihrer Lebensweise beantworten, auf deren Grundlage die Höhe der Beiträge berechnet wird. Sie sind verpflichtet diese Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Tun Sie dies nicht, kann die Versicherung den Vertrag kündigen.