Elterngeld und Kindergeld: Das steht Ihnen zu

Bezugszeiten und Geschwisterbonus zum Elterngeld

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Für Familien in der „klassischen“ Konstellation Vater-Mutter-Kind gilt: Wer das Kind erzieht, bekommt Elterngeld für zwölf Monate. Bleibt auch der andere Elternteil zu Hause, gibt es noch mal zwei Monate zusätzlich. Alleinerziehende haben prinzipiell 14 Monate Anspruch auf Elterngeld.
Paare können die 14 Erziehungsmonate auch abweichend von der Kombination „zwölf plus zwei“ unter sich aufteilen. So können beispielsweise Vater und Mutter jeweils sieben Monate Elterngeld beziehen, weitere Aufteilungen sind möglich. Die Hauptsache ist, dass jeder der Partner mindestens eine zweimonatige Auszeit nimmt.
Bei Mehrlingsgeburten wie Zwillingen oder Drillingen wird für ein Kind das errechnete volle Elterngeld gezahlt, für jedes weitere Baby legt der Staat noch einmal 300 Euro dazu.
Hat das Neugeborene bereits Geschwister, wenn es auf die Welt kommt, können die Eltern vom Geschwisterbonus profitieren. Dieser beträgt zusätzlich zehn Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro.
Die Zahldauer dieses Bonus ist abhängig vom Alter der weiteren Kinder. Bei einem weiteren Kind in der Familie besteht Anspruch, solange dieses unter drei Jahre alt ist. Gibt es zwei oder mehr Geschwister, reicht es, wenn mindestens zwei von ihnen noch keine sechs Jahre alt sind.
Der Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht, solange Elterngeld gezahlt wird, erlischt jedoch, sobald das ältere Geschwisterkind drei bzw. sechs Jahre alt wird.

Seit 2009: Elternzeit auch für Großeltern
Wer ein Kind adoptiert, kann sogar über dessen 14. Lebensmonat hinaus vom Elterngeld profitieren. So haben die Adoptiveltern einen Anspruch auf bis zu 14 Monate Unterstützung ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Kind aufnehmen, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres.

In Ausnahmefällen bekommen auch Pflegeltern Elterngeld, zum Beispiel bei ernster Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern. Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten haben einen Anspruch, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und andere Berechtigte ihren Anspruch nicht wahrnehmen. So können also auch die Tante oder die Großeltern das Elterngeld beziehen. Dies gilt nicht für Kinder, die auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Pflegefamilien leben. Für sie übernimmt das Jugendamt den nötigen Lebensunterhalt.
Zudem haben Großeltern seit 2009 auch einen Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Ausbildung selbst Eltern werden. Sie können dann bei ihrem Arbeitgeber eine "Großelternzeit" in Anspruch nehmen, das Elterngeld erhalten jedoch weiterhin die Eltern.

Wie viel Elterngeld steht Ihnen zu? Berechnen Sie es ganz einfach mit diesem Elterngeldrechner.

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2 Kommentare zu “Elterngeld und Kindergeld: Das steht Ihnen zu”:

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