Elterngeld und Kindergeld: Das steht Ihnen zu

Wie hoch ist die Förderung für Eltern?

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Ob Vater oder Mutter, wer das Elterngeld haben möchte, muss es beantragen. Die Elterngeldstellen werden von der jeweiligen Landesregierung festgelegt. Eine Übersicht dieser Stellen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .

In der Schwangerschaft müssen sich die werdenden Eltern um diese Formalien jedoch noch keine Gedanken machen. Der Antrag kann ab dem Tag der Geburt gestellt werden und sogar bis zu drei Monate rückwirkend kann Elterngeld beantragt werden. Den voraussichtlichen Anspruch kann sich aber jeder schon vorher ausrechnen.
Und das sollte man auch machen, um sich auf die neue finanzielle Situation einstellen zu können. Denn weniger wird es in den meisten Fällen.
Hier finden Sie unseren Elterngeldrechner , mit dem Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch bereits vor der Geburt des Kindes ermitteln können.

Bonus für Geringverdiener
Geringverdiener können einen Bonus beanspruchen. Liegt das Nettoeinkommen unter 1.000 Euro, fördert der Staat noch über das reguläre Elterngeld hinaus – bis zu 100 Prozent des bisherigen Einkommens: Für jeweils 20 Euro, die das bisher bezogene Gehalt unter 1.000 Euro lag, steigt das Elterngeld um ein Prozent.

Die Steuerklasse ist entscheidend
Da das Nettogehalt die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist, kann sich auch ein geringerer Lohnsteuerabzug positiv auf die Fördersumme auswirken. Da der Abzug der Lohnsteuer je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch ist, kann es sich für manche Ehepaare mit deutlich unterschiedlichem Verdienst in der Steuerklassenkombination III/V lohnen, die Klassen zu tauschen.

Jedoch ist bei diesem Trick zu bedenken, dass mit dem Nettogehalt, das auf der einen Seite für die Mutter steigt, auf der anderen Seite nicht nur das Nettoeinkommen des Vaters sinkt, sondern auch sein Anspruch auf Kranken- und Arbeitslosengeld. Außerdem sinkt das sofort verfügbare Haushaltseinkommen, sobald der Besserverdienende in die Klasse V wechselt. Deswegen sollte nach der Geburt des Kindes unbedingt wieder zurückgetauscht werden. Die Steuerklasse wechseln kann man im laufenden Jahr spätestens bis zum 30. November – allerdings nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.

Wenn die Elterngeldstelle eine unlogische Verteilung der Steuerklassen nicht akzeptieren will, können die Eltern Widerspruch einlegen und sich auf das Recht auf freie Lohnsteuerklassenwahl sowie auf zwei neue Urteile des Landessozialgerichts NRW stützen (Az. L 13 EG 40/08 sowie L 13 EG 51/08). Hiernach müsse der "unlogische" Tausch der Lohnsteuerklassen von den Behörden hingenommen werden, so das Gericht – zumal dieser Steuerklassenwechsel weder im Elterngeldgesetz noch im Steuerrecht verboten sei. Allerdings steht noch die Entscheidung des Bundessozialgerichts zu diesen Urteilen aus.

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es ist aber „progressionsrelevant“. Das bedeutet, dass es vom Finanzamt zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes angerechnet wird. Somit erhöht sich der individuelle Steuersatz.

Welche Auswirkungen hat der Bezug von Elterngeld auf das Kindergeld und das Mutterschaftsgeld? Lesen Sie hierzu die folgende Seite.

2 Kommentare zu “Elterngeld und Kindergeld: Das steht Ihnen zu”:

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