Schlagwort: Beitragsbemessungsgrenze

Betriebliche Altersvorsorge: Wenig Information vom Arbeitgeber

45 Prozent der erwerbstätigen Bundesbürger beklagen, von ihrem Arbeitgeber keine Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu bekommen. Vor allem Berufstätige mit einem Nettoverdienst zwischen 1.000 und 2.000 Euro im Monat gehen häufig leer aus: 54 Prozent berichten, von den eigenen Personalverantwortlichen über keinerlei betriebliche Altersvorsorgemodelle informiert worden zu sein.


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Zusatzbeitrag – Krankenkasse wechseln oder nicht?

Zusatzbeitrag - Krankenkasse wechseln oder nicht? Das Thema „Wechsel der Krankenkasse“ war vorübergehend fast vom Tisch. Seit 2009 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung den einheitlichen Versicherungsbeitrag. So lohnte sich ein Wechsel zumindest finanziell nicht mehr. Doch seit die ersten Kassen einen Zusatzbeitrag erheben, ist der Preiskrieg wieder eröffnet.


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Beitragsbemessung für Selbstständige

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern oder Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld dient die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage. Für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt ein leicht reduzierter Beitragssatz, der ebenfalls von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben wird. Liegen durch den Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vor, kann der Beitrag zur Krankenversicherung ggf. angepasst werden.

Beitrag private Krankenversicherung

Die privaten Krankenversicherer berechnen ihre Beitragssätze völlig anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier geht es nicht um das Gehalt der Versicherten, sondern um das Erkrankungsrisiko der Betreffenden. Hierzu muss der Interessent einen Antrag bei der privaten Krankenversicherung seiner Wahl stellen. Diese entscheidet dann, ob sie den Neukunden annimmt und vor allem zu welchen Bedingungen.
Ausgehend von Risikoprofil, Alter und Geschlecht des Aspiranten, errechnet die Versicherung den möglichen Beitragssatz. Entscheidend sind zudem die Leistungswünsche des Neukunden wie Chefarztbehandlung, Krankenhauswahl oder die Übernahme aller Zahnbehandlungen. Die Liste der möglichen Leistungen ist lang und somit auch die Bandbreite der Tarife. Bei der privaten Krankenversicherung zahlen wie bei der gesetzlichen Versicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der Beiträge. Allerdings übernimmt der Arbeitnehmer die Beiträge zur privaten Versicherung nur bis zu einem maximalen Höchstbetrag, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt.

Seit 2009 gibt es den so genannten Basistarif in der PKV. Er richtet sich vor allem an ältere Versicherte, die einen preiswerten Tarif benötigen. Der Leistungsumfang orientiert sich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragshöhe ist abhängig vom Alter des Versicherten sowie der Vorversicherungszeit. Jedoch unabhängig vom Gesundheitszustand. Der Basistarif darf für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen.
In diesem Tarif aufgefangen werden sollen auch diejenigen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben oder nie versichert waren und aus beruflichen Gründen der PKV zuzuordnen sind.

Beitrag gesetzliche Krankenversicherung

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei pflichtversicherten Arbeitnehmern prozentual vom Einkommen berechnet. Derzeit zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrags. Ein kleinerer Zusatzbeitrag ist nur vom Arbeitnehmer zu entrichten.

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern oder Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld dient die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage. Für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt ein leicht reduzierter Beitragssatz, der ebenfalls von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben wird. Liegen durch den Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vor, kann der Beitrag zur Krankenversicherung ggf. angepasst werden.

Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung werden berechnet aus den Beitragssätzen, die für alle Versicherten gleich sind, und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Einkünfte, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben beitragsfrei. Eine Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75 Prozent der Grenze, die für die Rentenversicherung gilt. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jeweils zum Anfang eines Jahres neu festgelegt.

Beitrag zur Rentenversicherung

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird berechnet aus dem Beitragssatz, der für alle Versicherten gleich ist und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Auf Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Dieses Einkommen trägt aber auch nicht zur Höhe der Rente bei.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt, freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag allein.

Arbeitsentgelt, beitragspflichtiges

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dient als Grundlage für die Berechnung der Versicherungsbeiträge von Arbeitnehmern bezüglich der Renten- und der Krankenversicherung. Was lohnsteuerpflichtig ist, ist in der Regel auch beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist das Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze.

Betriebliche Altersvorsorge ist nicht nur Chefsache

Die gesetzliche Rente allein reicht oft nicht aus, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten. Deswegen wird die private Vorsorge immer wichtiger. Seit 2002 gibt es einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Gehalt in eine vom Arbeitgeber organisierte Altersvorsorge einzahlen. Das nennt man Entgeltumwandlung. Je nachdem, ob der Sparbeitrag aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen gezahlt wird, spricht man von Netto- oder Bruttoentgeltumwandlung.


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Mit gesetzlicher Rentenversicherung gut versorgt im Alter?

Ist meine Rente sicher? Werde ich mir auch als Rentner meinen derzeitigen Lebensstandard noch leisten können? Viele machen sich Gedanken über ihr Einkommen im Alter. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen über den Aufbau der gesetzlichen Altersvorsorge.

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