Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung werden berechnet aus den Beitragssätzen, die für alle Versicherten gleich sind, und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Einkünfte, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben beitragsfrei. Eine Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75 Prozent der Grenze, die für die Rentenversicherung gilt. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jeweils zum Anfang eines Jahres neu festgelegt.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.