Schlagwort: Versicherungspflicht

Rechtlich sicher im Familienunternehmen arbeiten

Die Ehefrau kümmert sich um die Buchhaltung, der Sohn sorgt dafür, dass die Computer laufen: Viele Betriebe in Deutschland sind mehr oder weniger Familienangelegenheit. Vor allem Unternehmer im Handwerk kommen oftmals nicht ohne die Mitarbeit ihrer Angehörigen aus.
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Krankenkasse pleite – und dann?

Krankenkasse pleite - und dann? Seit der Einführung des Gesundheitsfonds im vergangenen Jahr hat sich im Gesundheitssystem vieles geändert. Die ersten Krankenkassen sind nun von der Pleite bedroht, gerade erst macht die City BKK mit einer möglichen Schließung Schlagzeilen, von weiteren gefährdeten Kassen ist die Rede. Doch, was machen die Versicherten, wenn die eigene Krankenkasse plötzlich dicht macht?

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Wie wird das Einkommen angerechnet?

Es gibt verschiedene Arten von Einkommen, die bei der Berechnung des ALG II-Anspruchs berücksichtigt werden.
Hierzu zählen laut Agentur für Arbeit die Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit, selbstständig oder nicht selbstständig, Arbeitslosengeld oder Krankengeld als Entgeltersatzleistungen, Einnahmen aus Vermietung, Zins– und Kapitalerträge sowie Unterhaltsleistungen und Kindergeld sowie Renten und Steuererstattungen.

Von diesem Einkommen werden jedoch erst einmal die darauf anfallenden Steuern abgezogen. Hierzu gehören: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und die Kapitalertragssteuer sowie Pflichtbeiträge von sozialversicherungspflichtigen Selbstständigen und freiwillig Krankenversicherten.
Auch Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung, können vom Einkommen abgezogen werden. Weitere private Versicherungen können mit 30 Euro anteilig abgesetzt werden, bei Minderjährigen in voller Höhe. Es gibt noch weitere Regelungen zum Abzug von Versicherungsbeiträgen. Näheres erfährt man beispielsweise von einem Bearbeiter im Jobcenter oder aus der Broschüre der Arbeitsagentur zum Arbeitslosengeld II/Sozialgeld.

Weiterhin werden vom Einkommen abgerechnet: Riester-Beiträge und Werbungskosten.
Außerdem wird pauschal ein Freibetrag von 100 Euro abgezogen. Darüber hinaus sind anrechnungsfrei: Bei einem Bruttoeinkommen von 100,01 Euro bis 800 Euro: 20 Prozent. Vom Bruttoeinkommen von 800,01 Euro bis 1.200 Euro sind nochmals 10 Prozent anrechnungsfrei.
In unserem Hartz IV-Rechner werden diese Freibeträge berücksichtigt. So können Sie bereits im Voraus ermitteln, wie viel von Ihrem Einkommen ungefähr angerechnet wird, um Ihren Hartz IV-Bedarf zu ermitteln.

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Hat der Arbeitslose im vergangenen Jahr nicht mindestens 150 Tage (Bemessungszeitraum) sozialversicherungspflichtig gearbeitet, wird der so genannte Bemessungsrahmen auf zwei Jahre ausgedehnt. Kommen auch in diesem Zeitraum keine 150 Tage mit versicherungspflichtiger Tätigkeit zusammen, nimmt man ein fiktives Gehalt als Berechnungsgrundlage.
Ansonsten wird aus dem Verdienst des letzten Jahres ein täglicher Durchschnittswert ermittelt. Hierzu wird das Gesamtbrutto im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Tage geteilt. Hat also jemand das komplette vergangene Jahr gearbeitet, wird die Summe seiner zwölf Monatsgehälter durch 365 geteilt. So ergibt sich das tägliche Bemessungsentgelt.
Zur weiteren Berechnung werden vom täglichen Bruttoentgelt anteilig die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Hat der Arbeitslose mindestens ein Kind, stehen ihm 67 Prozent vom errechneten Betrag zu, ansonsten 60 Prozent. Multipliziert man diesen täglichen Anspruch auf ALG I mit 30 Tagen, ergibt sich das monatliche Arbeitslosengeld.
Wichtig: Auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni werden zur Berechnung hinzugezogen.
Über unseren Arbeitslosengeld-Rechner können Sie schon im Voraus berechnen, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld möglicherweise ausfällt. Den tatsächlichen Anspruch erfahren Sie jedoch nur von der Arbeitsagentur.

Wer hat nach Kurzarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nicht jeder, der seinen Job verliert, hat automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nur wer innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann mit Geldleistungen rechnen. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld) werden voll berücksichtigt.

Die Anspruchsdauer ist gestaffelt nach der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit:
Hat man mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht sechs Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei längerer Versicherungspflicht gilt:
16 Monate Versicherungspflicht: acht Monate Anspruch, bei 20 Monaten hat man zehn Monate Anspruch und bei 24 Monaten Tätigkeit zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt eine verlängerte Bezugsdauer. Bei 30 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit haben sie Anspruch auf 15 Monate Geld vom Arbeitsamt. Ab 36 Monaten Tätigkeit können sie 18 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 58. Lebensjahr und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.

Das Arbeitslosengeld entspricht bei Kinderlosen etwa 60 Prozent des bisherigen Netto-Einkommens, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent. Es wird zur Berechnung bei einer Kündigung innerhalb der Kurzarbeit nicht von dem reduzierten Gehalt ausgegangen sondern vom Gehalt vor der Kurzarbeit.

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge der Krankenkasse, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung. Private Krankenversicherungen werden weiterbezahlt, wenn der Arbeitsuchende bereits fünf Jahre lang Mitglied ist. Andernfalls muss er in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Seit der Gesundheitsreform im Jahr 2007 besteht für ehemals gesetzlich Krankenversicherte sowie für ehemals privat Versicherte eine Krankenversicherungspflicht. Menschen ohne Krankenversicherung müssen von ihrer bisherigen Kasse oder privaten Versicherung wieder aufgenommen werden.

Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, legt fest, bis zu welchem jährlichen Bruttoeinkommen ein Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Liegt das Gehalt in drei aufeinander folgenden Jahren über dieser Grenze, ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, kann sich dort freiwillig versichern, aber auch zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung werden berechnet aus den Beitragssätzen, die für alle Versicherten gleich sind, und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Einkünfte, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben beitragsfrei. Eine Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75 Prozent der Grenze, die für die Rentenversicherung gilt. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jeweils zum Anfang eines Jahres neu festgelegt.

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Hat der Arbeitslose im vergangenen Jahr nicht mindestens 150 Tage (Bemessungszeitraum) sozialversicherungspflichtig gearbeitet, wird der so genannte Bemessungsrahmen auf zwei Jahre ausgedehnt. Kommen auch in diesem Zeitraum keine 150 Tage mit versicherungspflichtiger Tätigkeit zusammen, nimmt man ein fiktives Gehalt als Berechnungsgrundlage.
Ansonsten wird aus dem Verdienst des letzten Jahres ein täglicher Durchschnittswert ermittelt. Hierzu wird das Gesamtbrutto im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Tage geteilt. Hat also jemand das komplette vergangene Jahr gearbeitet, wird die Summe seiner zwölf Monatsgehälter durch 365 geteilt. So ergibt sich das tägliche Bemessungsentgelt.
Zur weiteren Berechnung werden vom täglichen Bruttoentgelt anteilig die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Hat der Arbeitslose mindestens ein Kind, stehen ihm 67 Prozent vom errechneten Betrag zu, ansonsten 60 Prozent. Multipliziert man diesen täglichen Anspruch auf ALG I mit 30 Tagen, ergibt sich das monatliche Arbeitslosengeld.
Wichtig: Auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni werden zur Berechnung hinzugezogen.
Über unseren Arbeitslosengeld-Rechner können Sie schon im Voraus berechnen, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld möglicherweise ausfällt. Den tatsächlichen Anspruch erfahren Sie jedoch nur von der Arbeitsagentur.