Schlagwort: Einkommensteuer

1% der Steuerpflichtigen zahlt 25 % der Einkommensteuer

1 % der erfassten Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen in Deutschland erzielte im Jahr 2007 Einkünfte von mehr als 172 000 Euro. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, entfielen laut Einkommensteuerstatistik auf diese 383 000 Steuerpflichtigen 13,1 % der Einkünfte und 25,0 % der festgesetzten Lohn- und Einkommensteuer. Die Hälfte der insgesamt 38,4 Millionen Steuerpflichtigen hatte Einkünfte von weniger als 22 500 Euro. Diese Gruppe erzielte zusammen 14,3 % der Einkünfte und trug 3,6 % zur festgesetzten Einkommensteuer bei. Das sind erste Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik 2007, die alle drei Jahre nach Abschluss der zeitaufwändigen Veranlagungsarbeiten in den Finanzämtern vorgelegt wird.
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Gutscheine und Tankkarten jetzt leichter steuerfrei

Jeder Euro Gehalt ist steuerpflichtig. Das gilt zwar grundsätzlich auch für Sachbezüge vom Arbeitgeber, sie bleiben aber steuerfrei, wenn ihr Gesamtwert in einem Monat nicht mehr als 44,00 Euro beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass der Arbeitgeber diese 44,00 Euro-Freigrenze für Sachbezüge jetzt leichter zum Vorteil der Mitarbeiter nutzen kann.
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Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen

Wer in seinem Haushalt anfallende Reparaturen, Wartungs- und Renovierungsarbeiten von Handwerksbetrieben ausführen lässt, kann dafür einen Steuernachlass erhalten. Begünstigt sind z.B. Schornsteinfegergebühren, Heizungswartungen, Elektro- und Sanitärreparaturen, Maler- und Bodenlegerarbeiten, aber auch Modernisierungsmaßnahmen wie der Austausch von  Fenstern, die Erneuerung der Heizungsanlage oder die Neueindeckung des Daches.
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Bundesverfassungsgericht: Rückwirkung im Steuerrecht III

Die jährliche Erhebung der Einkommensteuer und der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs können zu einer Progressionsverzerrung führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zufließen, die wirtschaftlicher Ertrag mehrerer Veranlagungszeiträume sind. Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere Veranlagungszeiträume der Fall wäre, ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend höher zu bewerten ist. Dieses Problem möglicher Belastungsverzerrungen berücksichtigt § 34 EStG durch eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte, zu denen u. a. die Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) gehören.
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Urteil: Heimkosten keine außergewöhnliche Belastung

Im Urteilsfall hatten Ehegatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten im Wohnstift in Höhe von rund 51.000 Euro geltend gemacht. Der Ehemann war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten.
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Einkommensentwicklung: Die Mittelschicht verliert

Arm und Reich driften in Deutschland immer weiter auseinander. Das ist das zentrale Ergebnis einer neuen Studie des DIW Berlin zur Einkommensverteilung in Deutschland auf Basis von Daten des Sozio-Oekonomischen Panels (SOEP). Die Studie zeigt deutlich, dass nicht nur die Anzahl Ärmerer und Reicherer immer weiter wächst – seit zehn Jahren werden ärmere Haushalte auch immer ärmer. Für die DIW-Experten Martin Gornig und Jan Goebel ist das eine besorgniserregende Entwicklung: „Dieser Trend verunsichert die Mittelschicht“, sagen sie. „Eine starke Mittelschicht ist aber wichtig für den Erhalt der gesellschaftlichen Stabilität.“
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Beitragsbemessung für Selbstständige

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern oder Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld dient die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage. Für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt ein leicht reduzierter Beitragssatz, der ebenfalls von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben wird. Liegen durch den Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vor, kann der Beitrag zur Krankenversicherung ggf. angepasst werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden. Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen, die tatsächlich notwendig sind und einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein: Scheidungskosten, Bestattungskosten oder Krankheitskosten. In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Arbeitsmittel

Ein Arbeitsmittel ist ein Mittel, das zur Ausübung des Berufs benötigt wird. Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Geld ein solches Arbeitsmittel kauft, kann er die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen und so sein zu versteuerndes Einkommen senken.
Das Finanzamt erkennt aber nicht alle Waren als Arbeitsmittel an. Die Finanzbeamten können sich dabei auf Paragraf zwölf des Einkommensteuergesetzes beziehen. Danach darf eine Ware nicht als Arbeitsmittel abgesetzt werden, wenn sie auch privat vom Arbeitnehmer genutzt wird.
Bei den meisten Finanzämtern kann man allerdings Kosten für Arbeitsmittel im Wert von insgesamt 110 Euro (Stand 2009) ohne Nachweis angeben. Der Eintrag in die Anlage N lohnt sich aber nur, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen. Arbeitsmittel sind beispielsweise: Werkzeug, Fachbücher, Computer sowie Arbeitskleidung.