Schlagwort: Aufwendungen

Privatauto verleihen: Beim Schaden hört die Freundschaft oft auf

„Kannst Du mir Dein Auto leihen?“ Die wenigsten schlagen einem guten Freund diese Bitte ab. Doch wenn ein Unfall passiert, kann das die Freundschaft stark belasten – weil plötzlich Kosten anfallen, an die keiner vorher gedacht hat.
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Aufwendungen für Studium keine Werbungskosten

Im Streitfall studierte die Klägerin an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft. Hierfür fielen im Streitjahr 2007 Studien- und Prüfungsgebühren von circa 10.500 Euro an. Während des Studiums absolvierte die Klägerin Pflichtpraktika, für die sie eine geringe Vergütung erhielt.
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Steuer: Sanierung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt

Immer wieder versuchen Immobilieneigentümer, größere bauliche Maßnahmen an ihrem Grundstück steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen, um Steuerzahlern entgegen zu kommen, denen durch Krankheit und andere Unglücksfälle zwangsläufig größere Aufwendungen entstanden sind als vergleichbaren Bürgern.
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Urteil zu Bahnverspätungen und verpasstem Anschlussflug bei Rail & Fly Tickets

Mit Urteil vom 28.10.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. Xa  ZR 46/10), dass ein Reiseveranstalter, der eine Reise mit einem „Rail & Fly-Ticket“ anbietet, für die Zusatzkosten eines verpassten Fluges aufkommen, wenn der Grund für die verspätete Ankunft am Flughafen eine Bahnverspätung ist .
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Lohnsteuer: Arbeitszimmer wieder absetzbar

Seit 2007 konnten Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellte. Die Regelung betraf vor allem Lehrer, die zwar zu Hause arbeiten müssen, aber deren Arbeitsmittelpunkt nach wie vor die Schule darstellte. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun gekippt. ARAG Experten erläutern die Einzelheiten:
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Urteil: Heimkosten keine außergewöhnliche Belastung

Im Urteilsfall hatten Ehegatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten im Wohnstift in Höhe von rund 51.000 Euro geltend gemacht. Der Ehemann war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten.
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Außergewöhnliche Belastungen

Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden. Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen, die tatsächlich notwendig sind und einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein: Scheidungskosten, Bestattungskosten oder Krankheitskosten. In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.