Schlagwort: Werbungskosten

20 Steuertipps zum Steuern sparen

Für viele Steuerzahler ist die Steuererklärung mehr als das notwendige Übel. Bietet sich doch jedes Jahr von Neuem die Möglichkeit, seine Haushaltskasse vom Finanzamt aufbessern zu lassen. Ihre Rückzahlung könnte dabei umso üppiger ausfallen, wenn Sie die folgenden kleinen Steuertipps beherzigen.


Weiterlesen »

Häusliches Arbeitszimmer für Richter und Hochschullehrer nicht absetzbar

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.
Weiterlesen »

Flugbegleiterin kann Kosten für eine nachfolgende Berufsausbildung in voller Höhe als Werbungskosten absetzen

Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Dies entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 12.12.2012 (7 K 3147/08).
Weiterlesen »

Bundesrechnungshof mahnt Vereinfachung des Steuerrechts an

„Die gesetzmäßige Besteuerung von Arbeitnehmern ist weiterhin nicht gewährleistet“, sagt der Präsident des Bundesrechnungshofes Prof. Dr. Dieter Engels. Und dies trotz stärkerer IT-Unterstützung, wie der Einführung eines Risikomanagements. „Wir sehen weiterhin großen Handlungsbedarf zur Verbesserung des Steuervollzugs“, so Prof. Dr. Dieter Engels. Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesrechnungshof in einem Bericht über den Vollzug der Steuergesetze, den er dem Parlament und der Bundesregierung zugeleitet hat.
Bereits im Jahr 2006 hatte der Präsident des Bundesrechnungshofes in einem Gutachten auf Defizite beim Vollzug von Steuergesetzen hingewiesen. Die Situation hat sich seither nicht verbessert.

In seinem aktuellen Bericht zeigt der Bundesrechnungshof, dass – neben einer weiterhin angespannten Personalsituation in der Steuerverwaltung – das komplexe und sich immer schneller ändernde Steuerrecht eine Hauptursache für die Vollzugsdefizite ist. Viele gesetzliche Bestimmungen sind lang und schwer verständlich formuliert.

Im Einkommensteuerrecht hat sich seit dem Jahr 2006 die Zahl der Gesetzesänderungen von durchschnittlich 7,5 auf fast 10 Änderungen pro Jahr erhöht.

Der Einsatz eines Risikomanagements gewährleistet den gesetzmäßigen Steuervollzug bisher nicht. Beim Risikomanagement entscheidet ein programmgesteuerter Risikofilter, ob die Steuer maschinell festgesetzt wird oder ob die Beschäftigten der Finanzämter den Fall persönlich prüfen müssen. So stellt der Bundesrechnungshof in seinem Bericht fest, dass das maschinelle Risikomanagement die Schlüssigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen nur zum Teil prüfte und es dadurch zu unzutreffenden Steuerfestsetzungen kam. Damit verstößt sie gegen ihre gesetzliche Pflicht, zumindest die Plausibilität der Steuererklärungen zu prüfen. So wurde beispielsweise die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in 80 bis 90 % der Fälle gewährt, ohne dass die Finanzämter die Voraussetzungen prüften.

Die als risikoarm eingestuften und maschinell anerkannten Werbungskosten enthielten häufig unschlüssige Angaben. Der Anteil der Fälle mit unschlüssigen Angaben lag bei den unterschiedlichen Werbungskosten zwischen 34 und 100 %. Da der Risikofilter nur Zahlen miteinander abglich, war er oft nicht in der Lage zu erkennen, ob dem Grunde nach ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Sachverhalt vorlag.

Daneben bearbeiteten die Beschäftigten auch die risikobehafteten Fälle oft fehlerhaft und setzten die Steuern unzutreffend fest. Bei den fünf häufigsten Werbungskostenarten betrugen die Fehlerquoten zwischen 36 und 68 %.

Beispielhaft wird im Bericht Folgendes festgestellt:
Bei den Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gab das maschinelle Risikomanagement in 76 % der eingesehenen Fälle mit diesen Werbungskosten keinen Risikohinweis. Weil die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kaum einer Schlüssigkeitsprüfung unterzogen werden kann, setzte der Bundesrechnungshof einen Routenplaner ein. In 52 % dieser Fälle ohne Risikohinweis waren die Anzahl der Arbeitstage oder die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte deutlich überhöht. Durchschnittlich wurden dabei je Fall 333 Euro zweifelhafte Werbungskosten anerkannt.

Da die Steuerpflichtigen oft nicht zwischen Arbeitsmitteln und weiteren Werbungskosten unterschieden, untersuchte der Bundesrechnungshof 24 diese Werbungskosten gemeinsam. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel und die weiteren Werbungskosten können eine Vielzahl unterschiedlicher Werbungskosten umfassen, z. B. Aufwendungen für einen Computer oder für die Reinigung von Arbeitskleidung. Die Steuerpflichtigen sollen deshalb die Art der Aufwendungen in Textfeldern erläutern und die Einzelbeträge zu einer Summe addieren. Das maschinelle Risikomanagement steuerte 85 % der eingesehenen Fälle mit Werbungskosten für Arbeitsmittel und weiteren Werbungskosten nicht zur Prüfung dieser Werbungskosten durch die Beschäftigten aus. 60 % dieser Steuererklärungen enthielten unschlüssige Angaben. Dadurch wurden beispielsweise Kranken- oder Kraft- fahrzeugversicherungsbeiträge zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt. Je beanstandetem Fall waren durchschnittlich 155 Euro Werbungskosten zweifelhaft.

Aus diesen Gründen sieht der Bundesrechnungshof weiterhin großen Handlungsbedarf zur Verbesserung des Steuervollzugs. Er empfiehlt insbesondere eine grundlegende Vereinfachung des Steuerrechts, damit die Angaben der Steuererklärungen stärker IT-gestützt geprüft werden können. So regt er für die Arbeitnehmerbesteuerung insbesondere eine Neuordnung des Werbungskostenabzugs an. Zudem empfiehlt er eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Risikomanagements.

Der aktuelle Bericht des Bundesrechnungshofes sowie das Gutachten aus dem Jahr 2006 sind auch unter www.bundesrechnungshof.de abrufbar.

Pressemitteilung und Material des Bundesrechnungshofes

Kinderbeförderung zur Schule kann nicht von der Steuer abgesetzt werden

Mit Urteil vom 22. Juni 2011 zur Einkommensteuer 2007 (Az.: 2 K 1885/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob Fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gebracht hatten, als Werbungskosten (WK) der Eltern/des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen (agB) steuerlich berücksichtigt werden können.
Weiterlesen »

Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten sind Dienstreisen

Wie viele regelmäßige Arbeitsstätten ein Arbeitnehmer pro Tag aufsuchen kann, hat der Bundesfinanzhof mit drei aktuellen Urteilen neu festgelegt (Az. VI R 55/10, VI R 3610, VI R 58/09). Auch wenn sich die Tätigkeit auf mehrere Arbeitsorte verteilt, kann höchstens ein Ort regelmäßige Arbeitsstätte sein. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) informiert über die neue Rechtsprechung und erläutert, wer von den Urteilen profitiert.
Weiterlesen »

Für die Absetzbarkeit müssen Geschäftsessen nicht immer erfolgreich sein

Geschäftsessen sind rein berufliche Veranstaltungen ohne privaten Anlass. Die Kosten können Sie deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Ob das Geschäftsessen tatsächlich zu nachvollziehbaren Einnahmen geführt hat, geht das Finanzamt nichts an. Ein Finanzamt verweigerte einem Unternehmen die Anerkennung von Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, weil nicht nachgewiesen wurde, dass das Geschäftsessen „nachvollziehbare Einnahmen“ gebracht habe.
Weiterlesen »

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium können in voller Höhe abziehbar sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte.

In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 Euro. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien. Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.

Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bestimme, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dieser Auffassung folgten auch die Finanzgerichte.

Die dagegen eingelegten Revisionen der Kläger waren erfolgreich. Der BFH entschied, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs

Aufwendungen für Studium keine Werbungskosten

Im Streitfall studierte die Klägerin an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft. Hierfür fielen im Streitjahr 2007 Studien- und Prüfungsgebühren von circa 10.500 Euro an. Während des Studiums absolvierte die Klägerin Pflichtpraktika, für die sie eine geringe Vergütung erhielt.
Weiterlesen »

Auch Rentner können noch Steuern sparen

Der Eintritt in die Rente erscheint vielen Arbeitnehmern als Garant für Ruhe und Frieden, abseits von den Sorgen des Arbeitsmarkts. Doch gerade Senioren sollten in einem Thema die Augen offen halten: das deutsche Steuersystem.
Weiterlesen »