20 Steuertipps zum Steuern sparen

Für viele Steuerzahler ist die Steuererklärung mehr als das notwendige Übel. Bietet sich doch jedes Jahr von Neuem die Möglichkeit, seine Haushaltskasse vom Finanzamt aufbessern zu lassen. Ihre Rückzahlung könnte dabei umso üppiger ausfallen, wenn Sie die folgenden kleinen Steuertipps beherzigen.

Fahrt-, Scheidungs- und Werbungskosten

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Tipp 1 – Haushaltsnahe Dienstleistung: Privater Umzug
Seit 2006 kann man einen Teil der Ausgaben für einen Privatumzug als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen. Dies gilt jedoch nur für Umzüge mit einer Spedition. Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Rechnungssumme direkt von der Steuerschuld ab, maximal können Ausgaben bis 6.000 Euro steuerlich gefördert werden. Das ergibt einen maximalen steuerlichen Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen von 1.200 Euro. Als Beleg braucht man die Rechnung des Umzugsunternehmens und den Kontoauszug mit der entsprechenden Überweisung.

Tipp 2 – Scheidungskosten
Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung haben, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung angeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbst die Scheidung eingereicht haben oder wen das Verschulden an der zerrütteten Beziehung trifft. Jedoch müssen diese Ausgaben zwangsläufig anfallen. Dies betrifft besonders die Anwalts- und Gerichtskosten, da eine Gerichtsverhandlung bei jeder Scheidung erforderlich ist.

Tipp 3 – Fahrtkosten und doppelte Haushaltsführung
Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie die Kosten der doppelten Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht mehr von der Steuer absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.

Tipp 4 – Werbungskosten: Berufshaftpflichtversicherung
Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Dienst-Haftpflichtversicherung sollten Sie nicht bei den Sonderausgaben angeben. Diese sollten Sie als Werbungskosten geltend machen. Der Vorteil ist, dass es bei den Werbungskosten keine Obergrenze der absetzbaren Beiträge wie bei den Vorsorgeaufwendungen gibt. So können Sie höhere Beiträge absetzen für die Versicherungen, die Sie aus beruflichen Gründen abgeschlossen haben.

Tipp 5 – Lohnersatzleistung
Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann. Das wirkt sich auf Ihre Steuerlast aus. Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.

Bild: Steffi Pelz / pixelio.de

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