Schlagwort: Lohnsteuerhilfeverein

Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten sind Dienstreisen

Wie viele regelmäßige Arbeitsstätten ein Arbeitnehmer pro Tag aufsuchen kann, hat der Bundesfinanzhof mit drei aktuellen Urteilen neu festgelegt (Az. VI R 55/10, VI R 3610, VI R 58/09). Auch wenn sich die Tätigkeit auf mehrere Arbeitsorte verteilt, kann höchstens ein Ort regelmäßige Arbeitsstätte sein. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) informiert über die neue Rechtsprechung und erläutert, wer von den Urteilen profitiert.
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Steuerliche Verbesserung bei Tätigkeit auf Schiffen

Wer nicht im Betrieb seines Arbeitgebers, sondern auf auswärtigen Einsatzstellen beruflich tätig ist, kann für jeden Tag einer solchen „Auswärtstätigkeit“ eine Pauschale für seine Verpflegungsmehraufwendungen bei der Steuer geltend machen. Das gilt auch für Fahrer und anderes Bordpersonal, die ihre Arbeit auf einem LKW, Bus, Flugzeug oder Schiff verrichten. Für diese Personen beginnt jedes Mal eine neue Auswärtstätigkeit, wenn sie den Betriebshof oder den Heimathafen verlassen. Mit jeder Rückkehr dorthin endet die einzelne Fahrtätigkeit.
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Lohnsteuerhilfeverein informiert: Programmfehler bei Pendlerpauschale

„Wer für die Wege zur Arbeit über weite Strecken öffentliche Verkehrsmittel nutzt, sollte seinen Steuerbescheid genau prüfen“ rät Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Denn den Programmierern der Finanzverwaltung ist bei der letzten Software-Überarbeitung ein Fehler unterlaufen.

Prinzipiell wird für jeden Tag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, eine Pendlerpauschale von 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt. Allerdings gibt es zwei Besonderheiten, wenn Wegstrecken zur Arbeit nicht mit dem Pkw zurückgelegt werden. Zum Einen können bei Nutzung von Bus, Bahn usw.
statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Zum Anderen ist die Entfernungspauschale für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahrenen Strecken auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr beschränkt.

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Lohnsteuer: Zweifelsfragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen geklärt!

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich ab 2009 für Wohnungseigentümer und Mieter bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 Euro für Handwerkerleistungen und 4.000 Euro für andere Dienstleistungen im Haushalt direkt von der Steuerschuld abziehbar. „Viele der meisten strittigen Fragen zum Abzug solcher Leistungen sind durch eine neue Anweisung des Bundesfinanzministeriums nun geklärt.“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
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Lohnsteuerhilfeverein: Beiträge zur Kranken- und -pflegeversicherung von der Steuer absetzen

Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Seit Januar 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung steuerlich in voller Höhe absetzbar. Bei der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt der Arbeitgeber bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die einbehaltene Krankenversicherung zu 96% und den Arbeitnehmeranteil zur Pflegepflichtversicherung zu 100%.
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Lohnsteuerhilfeverein erstreitet verlängerte Antragsfrist für Steuererklärungen für Altjahre

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (z.B. bei positiven Nebeneinkünften oder bei der Steuerklassenkombination 3 / 5). Wenn keine Abgabepflicht besteht, können sie aber eine sogenannte Antragsveranlagung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) durchführen lassen, um z.B. Werbungskosten mit dem Ziel, eine hohe Steuererstattung zu erreichen, geltend zu machen.
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