Im Streitfall studierte die Klägerin an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft. Hierfür fielen im Streitjahr 2007 Studien- und Prüfungsgebühren von circa 10.500 Euro an. Während des Studiums absolvierte die Klägerin Pflichtpraktika, für die sie eine geringe Vergütung erhielt. Bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 Euro. Den Antrag, einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen festzustellen, lehnte das Finanzamt ab. Zu Recht, wie der Elfte Senat meint. Zwar könnten beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten darstellen.
Einem entsprechenden Abzug stehe im Streitfall jedoch die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG entgegen, da die Ausbildung der Klägerin nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Die Klägerin habe zwar mit der Hochschule einen Studienvertrag abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis habe aber weder mit der Hochschule, noch mit dem Praktikumsbetrieb bestanden. Daher seien die Ausbildungskosten der Klägerin gemäß § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten anzusehen, erklären ARAG Experten (FG Münster, Az.: 11 K 4489/09 F).
Pressemitteilung der ARAG