Schlagwort: Dienstreisen

Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten sind Dienstreisen

Wie viele regelmäßige Arbeitsstätten ein Arbeitnehmer pro Tag aufsuchen kann, hat der Bundesfinanzhof mit drei aktuellen Urteilen neu festgelegt (Az. VI R 55/10, VI R 3610, VI R 58/09). Auch wenn sich die Tätigkeit auf mehrere Arbeitsorte verteilt, kann höchstens ein Ort regelmäßige Arbeitsstätte sein. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) informiert über die neue Rechtsprechung und erläutert, wer von den Urteilen profitiert.
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Steuerliche Verbesserung bei Tätigkeit auf Schiffen

Wer nicht im Betrieb seines Arbeitgebers, sondern auf auswärtigen Einsatzstellen beruflich tätig ist, kann für jeden Tag einer solchen „Auswärtstätigkeit“ eine Pauschale für seine Verpflegungsmehraufwendungen bei der Steuer geltend machen. Das gilt auch für Fahrer und anderes Bordpersonal, die ihre Arbeit auf einem LKW, Bus, Flugzeug oder Schiff verrichten. Für diese Personen beginnt jedes Mal eine neue Auswärtstätigkeit, wenn sie den Betriebshof oder den Heimathafen verlassen. Mit jeder Rückkehr dorthin endet die einzelne Fahrtätigkeit.
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Urlaubsmitbringsel: So kommen Sie problemlos durch den Zoll

Urlaub. Das bedeutet Erholung, Sightseeing und auch Shopping. Damit der Urlaub auch später noch in freudiger Erinnerung bleibt, verzichten die wenigsten Touristen auf Souvenirs und exotische Einkäufe. Doch gerade wenn der Urlauber denkt, ein tolles Schnäppchen gemacht zu haben, hält oft der Zoll noch die Hände auf. Wir zeigen Ihnen, wie Ihr Urlaub zollfrei bleibt.

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Dienstwagen

Der Dienstwagen wird häufig auch als Geschäftswagen oder Firmenwagen bezeichnet.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer, die auf die Fahrten zwischen Haustür und Arbeitsstätte entfallen, mit einem 15-prozentigen Steuersatz abgelten.

Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen unentgeltlich für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt, dann muss dem Arbeitslohn 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises, plus die Kosten für die Sonderausstattung, für jeden Entfernungskilometer zugerechnet werden.