Fahrten zu mehreren Arbeitsstätten sind Dienstreisen

Wie viele regelmäßige Arbeitsstätten ein Arbeitnehmer pro Tag aufsuchen kann, hat der Bundesfinanzhof mit drei aktuellen Urteilen neu festgelegt (Az. VI R 55/10, VI R 3610, VI R 58/09). Auch wenn sich die Tätigkeit auf mehrere Arbeitsorte verteilt, kann höchstens ein Ort regelmäßige Arbeitsstätte sein. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) informiert über die neue Rechtsprechung und erläutert, wer von den Urteilen profitiert.

Wer täglich an denselben Arbeitsort fährt, sucht eine regelmäßige Arbeitsstätte auf und kann für den Weg nur die Entfernungspauschale von 30 Cent als Werbungskosten geltend machen. Arbeitnehmer mit einer Auswärtstätigkeit wie beispielsweise Bauarbeiter können dagegen Reisekosten absetzen. Für die Fahrt werden dann 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abgezogen, wenn der eigene PKW benutzt wird. Zusätzlich können Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

Bei Arbeitnehmern, die in verschiedenen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers tätig sind, war bisher oft strittig, wie die Werbungskosten zu berechnen sind. Das betraf beispielsweise Mitarbeiter einer Supermarktkette, die verschiedene Filialen aufsuchen. Nach der neuen Rechtsprechung ist nur ein Ort regelmäßige Arbeitsstätte, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit ausgeübt wird. Alle anderen Arbeitsorte gelten dann als Auswärtstätigkeit, für die Reisekosten geltend gemacht werden können.

Auch bei Außendienstmitarbeitern, die ihren Betriebssitz lediglich kurzzeitig beispielsweise zu Kontrollzwecken aufsuchen, führt die Rechtsprechung zu Änderungen. Dort wird nicht die eigentliche berufliche Tätigkeit ausgeübt, so der Bundesfinanzhof.

Solche Arbeitnehmer, die den Betriebssitz zwar regelmäßig aufsuchen, dort aber nicht ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehen, haben demnach gar keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das können Handwerker sein, die regelmäßig zum Hauptsitz der Firma fahren, um dort Auftragslisten in Empfang zu nehmen oder das Fahrzeug zu wechseln. Auch die Fahrten zum Betrieb gehören nunmehr zur Auswärtstätigkeit, so dass Reisekosten abgezogen werden können.

Pressemitteilung des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine

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