Steuer: Sanierung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt

Immer wieder versuchen Immobilieneigentümer, größere bauliche Maßnahmen an ihrem Grundstück steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen, um Steuerzahlern entgegen zu kommen, denen durch Krankheit und andere Unglücksfälle zwangsläufig größere Aufwendungen entstanden sind als vergleichbaren Bürgern.

Bisweilen verweigern jedoch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Fiskus und Fachgerichtsbarkeit die Anerkennung solcher Ausgaben.
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 3 K 2264/03)

Der Fall: Eine Familie hatte ein über 50 Jahre altes frei stehendes Haus gekauft und war dort eingezogen. Schon bald stellte sich heraus, dass die Kanalisation des Gebäudes in einem sehr schlechten Zustand war. Die Sanierung verschlang viel Geld. Nach Abzug von Versicherungsleistungen blieben immer noch rund 5.000 Euro übrig, die von der Familie selbst bezahlt werden mussten. In der nächsten Einkommensteuererklärung wurde die Summe als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die Begründung: Bei der Kanalisation handle es sich um einen Vermögensgegenstand von existenziell wichtiger Bedeutung, die Hausbesitzer treffe kein eigenes Verschulden daran und sie hätten bereits alle anderen denkbaren Ansprüche (gegenüber der Versicherung) geltend gemacht. Das Finanzamt weigerte sich trotzdem, diese außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Das Urteil: Die Richter des Finanzgerichts von Rheinland-Pfalz sahen ebenfalls keine Möglichkeit, den Klägern die geforderten steuerlichen Vorteile zu gewähren. „Schäden, die an einem Wohnhaus alters- und abnutzungsbedingt entstehen, sind nicht außergewöhnlich“, hieß es im Urteil. Außerdem hätten die Immobilieneigentümer durch die Totalsanierung des Kanales ja auch einen Gegenwert erhalten. Von einer „privaten Katastrophe“, welche eine außergewöhnliche Belastung begründet hätte, könne hier keine Rede sein.

Pressemitteilung der LBS

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