Mit Urteil vom 28.10.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. Xa ZR 46/10), dass ein Reiseveranstalter, der eine Reise mit einem â€Rail & Fly-Ticket†anbietet, für die Zusatzkosten eines verpassten Fluges aufkommen, wenn der Grund für die verspätete Ankunft am Flughafen eine Bahnverspätung ist .Bereits die Vorinstanzen hatten der klagenden Reisenden die Rückerstattung der Zusatzkosten für die geänderte Anreise, sowie Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi stattgegeben.
Die Klägerin hatte eine All-Inclusive-Flugpauschale in die Dominikanische Republik gebucht. Hierfür nahm sie ein Angebot eines Rail & Fly-Tickets ihres Reiseveranstalters in Anspruch. Im Preis enthalten ist auch die Anreise mit der Deutschen Bahn AG zum Flughafen.
Der gebuchte Zug hatte jedoch eine Verspätung von 2 ½ Stunden, so dass die Klägerin den Hinflug in die Dominikanische Republik verpasste. Nach Rücksprache mit der beklagten Reiseveranstalterin fuhr die Klägerin mit der Bahn nach München und flog erst am nächsten Tag an ihr Urlaubsziel.
Entscheidend war, so der BGH, dass der beklagte Reiseveranstalter aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden durch sein Gesamtverhalten und den Inhalt des Reisevertrages den Eindruck vermittelt hat, er biete den Bahntransfer als eigene Leistung an und wolle auch für den Erfolg einstehen.
Der Reiseveranstalter müsse daher im Wege der Abhilfe gemäà § 651c BGB für die Mehrkosten wegen des verspäteten Bahntransfers zum Reiseziel aufkommen, so das Gericht.
â€Wir empfehlen allen Pauschal-, Flug- und Bahnreisenden sich über ihre neuen Rechte zu informieren. Unsere aktuelle Umfrage hat gezeigt, dass insbesondere viele Flugreisende ihre Rechte nicht kennen und häufig ihnen zustehende Unterstützungsleistungen und Ausgleichszahlungen nicht einfordernâ€, so Thorsten Meinicke Rechtsreferent der Verbraucherzentrale.
Die Flyer â€Als Fluggast haben Sie Rechte!†und â€Mit dem Zug unterwegs-Informationen für Bahnreisende†sind in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale erhältlich und stehen auch unter www.verbraucherzentrale-sh.de zum kostenlosen Download bereit.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein