Urteil: Heimkosten keine außergewöhnliche Belastung

Im Urteilsfall hatten Ehegatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten im Wohnstift in Höhe von rund 51.000 Euro geltend gemacht. Der Ehemann war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten.

Der BFH bestätigt diese Handhabung. Er hat entschieden, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht zwangsläufig erwachsen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt sei, begründet noch keine unausweichliche Zwangslage, erklären ARAG Experten (BFH, Az.: VI R 51/09).

Pressemitteilung der ARAG

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