Außergewöhnliche finanzielle Aufwendungen aufgrund von Krankheit oder Behinderungen, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden, können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden.
Beispiele für solche Kosten sind die nicht erstatteten Anteile für eine Brille, wenn sie ärztlich verordnet wurde, der Eigenanteil bei zahnärztlichen Behandlungen, aber auch Aufwendungen für Begleitpersonen von hilflosen Kranken. „Es ist grundsätzlich ratsam, ärztliche Verordnungen und Belege zu sammeln, um sie beim Finanzamt einreichen zu können“, sagt Kai Vogel, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, in der „Apotheken Umschau“.
Ausgaben über der zumutbaren Belastung
Das Finanzamt setzt aber jeweils eine „zumutbare Belastung“ fest, die nicht abzugsfähig ist. Sie hängt von den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Steuerpflichtigen ab. Voraussetzungen für die Abziehbarkeit sind: Die Kosten müssen zwangsläufig, notwendig und angemessen sein. Krankheitskosten sind grundsätzlich zwangsläufig, die anderen beiden Kriterien sind häufige Streitfälle. Vorsicht ist zum Beispiel bei wissenschaftlich nicht anerkannten Therapien geboten. Ein Arzt muss die medizinische Notwendigkeit bescheinigen. Den Kranken ist es auch möglich, Pauschalbeträge beim Finanzamt einzureichen, die aber im Einzelfall zu gering sein können. Besser ist es deshalb oft, Belege zu sammeln und die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.
Pressemitteilung der Apotheken Umschau