Schlagwort: Arbeitslosengeld

Welche Unterlagen brauche ich, um mich arbeitslos zu melden?

Meldet man sich zu spät, droht eine Sperrfrist bezüglich der Leistungen. Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung gezahlt. Die Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Arbeitslosengeld.

Damit alles möglichst reibungslos abläuft, bringen Sie am besten gleich bei Ihrem ersten Besuch in der Agentur für Arbeit die kompletten nötigen Unterlagen mit.
Hierzu gehören:
Der Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung.
Das Kündigungsschreiben.
Die Arbeitspapiere und die Lohnsteuerkarte.
Wenn Sie vorher bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben: einen Nachweis darüber.
Den Beitragsnachweis zur Arbeitslosenversicherung, z.B. über die Lohnbescheinigung.
Sobald Ihr Beschäftigungsverhältnis beendet ist: die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber.
Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu berechnen, erhalten Sie einen Antragsvordruck, der sorgfältig und vollständig ausgefüllt möglichst persönlich wieder zurückgegeben werden sollte.
Alle Unterlagen, die man bei der Arbeitslosmeldung noch nicht hat – zum Beispiel die Lohnsteuerkarte – kann man nachreichen. Die nötigen Formulare z.B. für die Arbeitsbescheinigung und den Antrag auf Arbeitslosengeld bekommt man bei der Arbeitslosmeldung.

Welche Fristen gelten beim Antrag auf Arbeitslosengeld?

Wer von einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfährt oder einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag hat, ist verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Termin persönlich arbeitslos zu melden. Wer erst später von seiner Arbeitslosigkeit erfährt, muss innerhalb von drei Tagen eine Agentur für Arbeit aufsuchen.

Wer hat nach Kurzarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nicht jeder, der seinen Job verliert, hat automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nur wer innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann mit Geldleistungen rechnen. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld) werden voll berücksichtigt.

Die Anspruchsdauer ist gestaffelt nach der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit:
Hat man mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht sechs Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei längerer Versicherungspflicht gilt:
16 Monate Versicherungspflicht: acht Monate Anspruch, bei 20 Monaten hat man zehn Monate Anspruch und bei 24 Monaten Tätigkeit zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt eine verlängerte Bezugsdauer. Bei 30 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit haben sie Anspruch auf 15 Monate Geld vom Arbeitsamt. Ab 36 Monaten Tätigkeit können sie 18 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 58. Lebensjahr und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.

Das Arbeitslosengeld entspricht bei Kinderlosen etwa 60 Prozent des bisherigen Netto-Einkommens, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent. Es wird zur Berechnung bei einer Kündigung innerhalb der Kurzarbeit nicht von dem reduzierten Gehalt ausgegangen sondern vom Gehalt vor der Kurzarbeit.

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge der Krankenkasse, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung. Private Krankenversicherungen werden weiterbezahlt, wenn der Arbeitsuchende bereits fünf Jahre lang Mitglied ist. Andernfalls muss er in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Bekomme ich bei Kündigung nach Kurzarbeit weniger Arbeitslosengeld?

Nein. Wenn es in der Kurzarbeit nicht zu vermeiden ist, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, hat die gekürzte Arbeitszeit keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht mit dem gekürzten Gehalt als Grundlage berechnet, sondern ausgehend vom vertraglich festgelegten Verdienst vor der Kurzarbeit. Gleichzeitig erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld. Denn eine wichtige Voraussetzung ist nicht mehr gegeben: Der Arbeitsausfall ist nicht mehr vorübergehend.

Kurzarbeit – weniger arbeiten in Krisenzeiten

Saisonbedingt oder in Krisenzeiten stellen viele Chefs auf Kurzarbeit um. Das bedeutet für die Angestellten: Weniger arbeiten. Aber was bleibt vom Gehalt übrig? Und wie viel bekommt der Arbeitnehmer, wenn er doch arbeitslos wird? Die Antworten lesen Sie in diesem Text.


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Für die lieben Kleinen – Das Kindergeld

Kindergeld kann im Prinzip jeder bekommen, der Kinder hat. Aber ganz so einfach ist es dann doch wieder nicht. Der Anspruch auf Kindergeld ist zeitlich befristet. Er kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen verlängern. Das Kind darf allerdings nicht zu viel eigenes Geld verdienen. Familien mit geringem Einkommen können hingegen einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zum Kindergeld haben.

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Wer hatte Anspruch auf den Kinderbonus aus dem Konjunkturpaket 2009?

Dieser Bonus war Teil des zweiten Konjunkturpakets der Bundesregierung. Der Kinderbonus wurde automatisch von der zuständigen Familienkasse an alle kindergeldberechtigten Eltern gezahlt werden. Die Überweisung erfolgt einmalig mit der monatlichen Kindergeldzahlung im Frühjahr 2009.

Wichtig für Steuerzahler: Der Bonus soll bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Kinderfreibeträgen verrechnet werden. Das betrifft aber nur die Steuerzahler, bei denen die Günstigerprüfung durch das Finanzamt ergibt, dass eine Ersparnis durch Kinderfreibeträge günstiger ist als der Bezug des Kindergeldes.

Wird das Kindergeld bei der Berechnung von Arbeitslosengeld oder ALG II angerechnet?

Das Kindergeld wird bei der Bedarfsberechnung zum ALG II als Einkommen mit berechnet. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist jedoch unabhängig vom Kindergeld, da es eine Versicherungsleistung ist, für die der Arbeitslose regelmäßig eingezahlt hat.
In diesem Hartz IV-Rechner ermitteln Sie, wie viel ALG II Ihnen voraussichtlich zusteht.