Kurzarbeit – weniger arbeiten in Krisenzeiten

Versteuerung und Kündigung in der Kurzarbeit

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Das Kurzarbeitergeld wird zwar nicht besteuert, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. So kann sich ein Bezug von Kurzarbeit in der folgenden Steuererklärung negativ für den Arbeitnehmer auswirken. Denn bei verheirateten Arbeitnehmern wird es auf das gemeinsame Einkommen der Eheleute angerechnet. Hieraus kann sich durch die Progression ein höherer Steuersatz und eine mögliche Steuernachzahlung ergeben.

Kurzarbeit macht nicht unkündbar
In der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer zwar auf der einen Seite finanzielle Einbußen, auf der anderen Seite bleibt er jedoch von Arbeitslosigkeit verschont. – Sofern der Chef nicht in der Kurzarbeit kündigt. Denn diese Maßnahme schützt leider nicht vor einer Kündigung, es gelten weiterhin die tariflich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen. Allerdings darf die Kündigung nicht wie die Kurzarbeit mit einer schwachen Auftragslage begründet werden. Doch betriebliche oder persönliche Kündigungsgründe sind weiterhin möglich.

Wenn es jedoch in der Kurzarbeit nicht zu vermeiden ist, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, hat die gekürzte Arbeitszeit keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht mit dem gekürzten Gehalt als Grundlage berechnet, sondern ausgehend vom vertraglich festgelegten Verdienst vor der Kurzarbeit. Gleichzeitig erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld. Denn eine wichtige Voraussetzung ist nicht mehr gegeben: Der Arbeitsausfall ist nicht mehr vorübergehend.

Welche Schritte nach einer Kündigung die ersten sein sollten und wie hoch Ihr Arbeitslosengeld ausfällt, lesen Sie auf der folgenden Seite.

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