Kurzarbeit – weniger arbeiten in Krisenzeiten

Was tun bei Kündigung trotz Kurzarbeit?

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Wer von seinem Chef eine Kündigung erhält, muss sich idealerweise drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Wenn man jedoch kurzfristiger von seiner Entlassung erfährt, muss die Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen darüber in Kenntnis gesetzt werden. So soll bereits im Vorfeld der eigentlichen Arbeitslosigkeit soviel wie möglich getan werden um für den Betroffenen einen neuen Job zu finden.

Wer eine Kündigung verspätet meldet, muss mit einer Sperrfrist bei den Leistungen rechnen. Ohnehin gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung. Wer selbst kündigt, bekommt bis zu drei Monate kein Arbeitslosengeld. Dasselbe gilt, wenn der Entlassene die Kündigung durch eigenes Fehlverhalten herbeigeführt hat, bei einer so genannten verhaltensbedingten Kündigung.
Auch wenn das Arbeitslosengeld bereits gezahlt wird, muss der Arbeitsuchende einige Pflichten erfüllen, damit ihm keine Leistungen gestrichen werden. So muss er sich selbst aktiv um eine neue Stelle bemühen und auch für die Bemühungen des Arbeitsvermittlers verfügbar sein. Mit Zustimmung der Arbeitsagentur ist eine Ortsabwesenheit für höchstens 21 Tage im Jahr möglich.

Lesen Sie auf der folgenden Seite, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld nach einer Kündigung ausfallen kann.

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