Schlagwort: Arbeitslosengeld

Wie wird das Einkommen angerechnet?

Es gibt verschiedene Arten von Einkommen, die bei der Berechnung des ALG II-Anspruchs berücksichtigt werden.
Hierzu zählen laut Agentur für Arbeit die Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit, selbstständig oder nicht selbstständig, Arbeitslosengeld oder Krankengeld als Entgeltersatzleistungen, Einnahmen aus Vermietung, Zins– und Kapitalerträge sowie Unterhaltsleistungen und Kindergeld sowie Renten und Steuererstattungen.

Von diesem Einkommen werden jedoch erst einmal die darauf anfallenden Steuern abgezogen. Hierzu gehören: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und die Kapitalertragssteuer sowie Pflichtbeiträge von sozialversicherungspflichtigen Selbstständigen und freiwillig Krankenversicherten.
Auch Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung, können vom Einkommen abgezogen werden. Weitere private Versicherungen können mit 30 Euro anteilig abgesetzt werden, bei Minderjährigen in voller Höhe. Es gibt noch weitere Regelungen zum Abzug von Versicherungsbeiträgen. Näheres erfährt man beispielsweise von einem Bearbeiter im Jobcenter oder aus der Broschüre der Arbeitsagentur zum Arbeitslosengeld II/Sozialgeld.

Weiterhin werden vom Einkommen abgerechnet: Riester-Beiträge und Werbungskosten.
Außerdem wird pauschal ein Freibetrag von 100 Euro abgezogen. Darüber hinaus sind anrechnungsfrei: Bei einem Bruttoeinkommen von 100,01 Euro bis 800 Euro: 20 Prozent. Vom Bruttoeinkommen von 800,01 Euro bis 1.200 Euro sind nochmals 10 Prozent anrechnungsfrei.
In unserem Hartz IV-Rechner werden diese Freibeträge berücksichtigt. So können Sie bereits im Voraus ermitteln, wie viel von Ihrem Einkommen ungefähr angerechnet wird, um Ihren Hartz IV-Bedarf zu ermitteln.

Wann kann ich während der Kurzarbeit ALG II beantragen?

Einen Antrag auf ALG II können Sie jederzeit stellen, wenn Sie weniger zum Leben haben, als den ALG II Regelsatz. Dann haben Sie prinzipiell einen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV. Allerdings werden die Einkommen und auch das Vermögen aller Haushaltsangehörigen zusammengerechnet, um einen Bedarf festzustellen.
ALG II können Sie nicht nur als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug beantragen, sondern auch, wenn Sie (wenig) Arbeitslosengeld beziehen oder für ein geringes Gehalt – auch während der Kurzarbeit – arbeiten.
In jedem Fall sollten Sie einen Antrag stellen, wenn Sie in einem Hartz IV-Rechner ermitteln, dass Sie einen Anspruch haben. Dieses Ergebnis ist zwar keine Garantie auf tatsächliche Zahlung der Leistung, gibt Ihnen aber einen guten Anhaltspunkt, Ihren Anspruch realistisch einzuschätzen.
Einen Hartz IV Rechner finden Sie zum Beispiel hier.

Wem steht Arbeitslosengeld II zu?

Alle erwerbsfähigen, hilfsbedürftigen Personen von 15 bis 65 Jahren haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Diese Leistung kann auch erhalten, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft, also in einem gemeinsamen Haushalt, lebt. Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden das Einkommen und das Vermögen aller Haushaltsangehörigen mit einbezogen, um den ALG II-Bedarf zu berechnen.
Ein Anspruch auf ALG II kann ebenfalls bestehen, wenn man noch Arbeitslosenhilfe bezieht, diese aber unter dem errechneten Bedarf liegt. So kann das Arbeitslosengeld durch ALG II aufgestockt werden.
Für Arbeitslose unter 55 Jahren beträgt die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld maximal zwölf Monate. Danach haben sie möglicherweise einen Anspruch auf ALG II. Auch Geringverdiener, deren Gehalt unter dem errechneten Bedarf liegt, können Anspruch auf ALG II als Grundsicherung zum Lebensunterhalt haben. Das kann auch auf Arbeitnehmer zutreffen, die wegen einer Kurzarbeit weniger verdienen.

Kann ich eine Weiterbildung machen und Arbeitslosengeld beziehen?

Ja. Sie bekommen von der Arbeitsagentur einen Bildungsgutschein, wenn die Teilnahme an einer Weiterbildung für Ihre berufliche Eingliederung hilfreich ist.
Eine berufliche Weiterbildung kann man sich beispielsweise über die Datenbank KURSNET der Agentur für Arbeit suchen. Ansonsten hilft der Sachbearbeiter bei der Suche nach dem richtigen Angebot.
Mit dem Bildungsgutschein wird eine Weiterbildung finanziert, wenn die Agentur für Arbeit die betreffende Maßnahme und den Träger der Weiterbildung anerkennt. Für diese Weiterbildung erhalten Sie dann auch weiterhin Ihr Arbeitslosengeld. Für jeweils zwei Tage einer geförderten Weiterbildung wird Ihnen nur ein Tag von Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld abgezogen. Die Minderung dieses Anspruchs stoppt bei 30 Tagen, sodass nach dem Ende der Weiterbildung immer noch ein Rest Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt.
Auch bei einer nicht geförderten Weiterbildung können Sie Ihr Arbeitslosengeld weiter erhalten, wenn die Arbeitsagentur der Maßnahme vorher zugestimmt hat. Außerdem müssen Sie bereit sein, die Maßnahme jederzeit abzubrechen, sobald die Arbeitsagentur ein Stellenangebot für Sie hat. Viele weitere Informationen bietet das Merkblatt Nr. 6 „Förderung der beruflichen Weiterbildung“, das bei den Arbeitsagenturen und auch über deren Internetseite erhältlich ist.

Wie muss ich für das Arbeitsamt erreichbar sein?

Im Prinzip müssen Sie täglich erreichbar sein für die Arbeitsagentur. Zumindest müssen Sie an jedem Werktag und auch am Wochenende Ihren Briefkasten leeren. Sind Sie vorübergehend an einem oder mehreren Tagen nicht an Ihrer angegebenen Adresse erreichbar, müssen Sie dies der Agentur für Arbeit mitteilen, ansonsten drohen leistungsrechtliche Nachteile.
Auch längere Ortsabwesenheit ist möglich. So kann man während eines Urlaubs bis zu drei Wochen im Jahr weiter sein Arbeitslosengeld erhalten. Die Arbeitsagentur muss der Abwesenheit allerdings vorher zustimmen, das geht längstens für sechs Wochen am Stück.
Weiterhin ist man verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen auch wenn die neue Stelle nicht der Ausbildung oder der bisherigen Beschäftigung entspricht. Auch einen weiteren Anfahrtsweg und sogar einen Umzug muss man für einen Arbeitsvertrag in Kauf nehmen.
Idealerweise erhält man von seinem Vermittler der Arbeitsagentur Stellenangebote. Hier sollte man möglichst schnell Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber aufnehmen und ein Vorstellungsgespräch vereinbaren. Ob man den Vermittlungsvorschlag jedoch annimmt, liege letztendlich im Ermessen des Arbeitslosen, so die Arbeitsagentur in einer Broschüre -jedoch mit Konsequenzen: Denn wer eine angebotene Stelle ablehnt, nicht antritt oder eine Einstellung durch sein Verhalten verhindert, muss mit einer Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes rechnen. Das gilt auch, wenn man eine Weiterbildung, eine Trainingsmaßnahme oder eine Maßnahme zur Feststellung der Eignung nicht antritt oder unterbricht.

Wie sollte ich das Arbeitsamt bei der Jobsuche unterstützen?

Vom Arbeitslosen wird erwartet, dass er die Bemühungen der Arbeitsagentur bestmöglich unterstützt. Hierzu muss er die nötigen Eigenbemühungen zeigen, selbst eine Arbeit zu finden und auch für die Arbeitsagentur verfügbar sein:
Solange man Arbeitslosengeld bezieht, muss man sich aktiv bemühen, wieder eine neue Arbeitsstelle zu bekommen. Der Arbeitsvermittler soll hierbei beraten und unterstützen. Der Arbeitslose hat alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen.
Zu den Eigenbemühungen gehört auch, dass Sie schriftliche Bewerbungen schreiben und sich über Stellenangebote in Zeitungen, im Internet beispielsweise auf dem Serviceportal arbeitsagentur.de informieren. Gut ist, wenn man sich Notizen über seine Eigenbemühungen macht. Will die Arbeitsagentur einen genauen Nachweis, erhalten Sie hierzu eine schriftliche Aufforderung. Auch die Vermittlungsbemühungen von Dritten (Vermittlungsgutschein) muss man als Arbeitsloser unterstützen. Generell gilt: Wer keine Eigenbemühungen leistet, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Kann ich mein Arbeitslosengeld durch andere Leistungen aufstocken?

Wer nur Anspruch auf ein geringes Arbeitslosengeld hat, weil er in der vorhergehenden Beschäftigung nur ein niedriges Gehalt bezogen hat, hat möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV – auf Arbeitslosengeld II. Der Träger für Grundsicherung der Arbeitsagentur (ARGE oder kommunaler Träger) wird prüfen, ob Sie einen zusätzlichen Anspruch auf ALG II zur Grundsicherung haben.

Ob Sie einen Anspruch auf ALG II haben, können Sie auch mit diesem Hartz IV Rechner im Voraus ermitteln. Das Ergebnis des Rechners kann allerdings nur ein Orientierungswert sein. Den genauen Anspruch ermittelt die Behörde.

Kann das Arbeitslosengeld auch gekürzt werden?

Nein. In der Regel kann diese Leistung nicht gekürzt werden. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Es wird immer der jeweils errechnete Betrag ausgezahlt, es sei denn es wurden vorher falsche Angaben gemacht. Allerdings kann vom erhöhten zum allgemeinen Leistungssatz herabgesenkt werden, wenn Ihr Kind zum Beispiel die entsprechende Alters- oder Einkommensgrenze überschreitet und auch kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.
Anstatt zu einer Kürzung wegen fehlender Voraussetzungen kommt es zu einem kompletten Stopp der Zahlung, wenn beispielsweise die Bezugszeit abgelaufen ist oder wenn die Eigenbemühungen verweigert werden.

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Hat der Arbeitslose im vergangenen Jahr nicht mindestens 150 Tage (Bemessungszeitraum) sozialversicherungspflichtig gearbeitet, wird der so genannte Bemessungsrahmen auf zwei Jahre ausgedehnt. Kommen auch in diesem Zeitraum keine 150 Tage mit versicherungspflichtiger Tätigkeit zusammen, nimmt man ein fiktives Gehalt als Berechnungsgrundlage.
Ansonsten wird aus dem Verdienst des letzten Jahres ein täglicher Durchschnittswert ermittelt. Hierzu wird das Gesamtbrutto im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Tage geteilt. Hat also jemand das komplette vergangene Jahr gearbeitet, wird die Summe seiner zwölf Monatsgehälter durch 365 geteilt. So ergibt sich das tägliche Bemessungsentgelt.
Zur weiteren Berechnung werden vom täglichen Bruttoentgelt anteilig die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Hat der Arbeitslose mindestens ein Kind, stehen ihm 67 Prozent vom errechneten Betrag zu, ansonsten 60 Prozent. Multipliziert man diesen täglichen Anspruch auf ALG I mit 30 Tagen, ergibt sich das monatliche Arbeitslosengeld.
Wichtig: Auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni werden zur Berechnung hinzugezogen.
Über unseren Arbeitslosengeld-Rechner können Sie schon im Voraus berechnen, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld möglicherweise ausfällt. Den tatsächlichen Anspruch erfahren Sie jedoch nur von der Arbeitsagentur.