Für die lieben Kleinen – Das Kindergeld

Auszahlung und Antrag

[!–T–]

Das Kindergeld wird immer unbar ausgezahlt. Es wird von der Familienkasse auf das vom Berechtigten angegebene Konto überwiesen – entweder am Monatsende oder in der Mitte des Monats.
Kindergeld muss nicht versteuert werden. Allerdings muss das Kindergeld wegen der so genannten Günstigerprüfung in der Steuererklärung angegeben werden. So ermitteln die Finanzbeamten ob der Bezug von Kindergeld oder die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags günstiger für den Steuerzahler ist. Das ist abhängig von der Höhe des Einkommens.

Das Kindergeld wird durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Generell steht allen Eltern Kindergeld zu, allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Eltern bereits andere Leistungen beziehen: Besteht ein Anspruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Rentenversicherung, steht den Eltern kein Kindergeld zu. Werden dem Kind im Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt, kann ebenfalls kein Kindergeld beansprucht werden. Das Kind kann allerdings als Zählkind dazu beitragen, dass sich der Kindergeldanspruch für weitere Kinder erhöht.

Sind der Kinderzuschuss oder die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird die Differenz als Teilkindergeld gezahlt. Dies gilt auch für Leistungen, die von einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gezahlt werden.

Der Antrag auf Kindergeld ist immer schriftlich bei der zuständigen Familienkasse des Wohnortes oder Stadtbezirks einzureichen. Innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes gilt die Geburtsurkunde des Kindes als Nachweis.

Weiterhin kann man auch eine Haushaltsbescheinigung vorlegen, wenn das Kind im selben Haushalt lebt oder eine so genannte Lebensbescheinigung, wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt.

Mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet vorerst auch die Anspruchsvoraussetzung für den Kindergeldbezug. Für ein volljähriges Kind muss das Kindergeld neu beantragt werden und hierzu die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
In diesem Kindergeldrechner ermitteln Sie wie viel Kindergeld Ihnen zusteht, wenn das volljährige Kind eine Ausbildung absolviert und eigenes Einkommen hat.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.