Für die lieben Kleinen – Das Kindergeld

Kindergeld kann im Prinzip jeder bekommen, der Kinder hat. Aber ganz so einfach ist es dann doch wieder nicht. Der Anspruch auf Kindergeld ist zeitlich befristet. Er kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen verlängern. Das Kind darf allerdings nicht zu viel eigenes Geld verdienen. Familien mit geringem Einkommen können hingegen einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zum Kindergeld haben.

Wer kann Kindergeld bekommen?

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Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen: Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz wohingegen nicht steuerpflichtige Personen einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz haben.

Wer als Deutscher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder im Ausland lebt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird, kann einen Antrag auf Kindergeld stellen. Ausländer, die in Deutschland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.

Anspruch auf Kindergeld besteht für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Voraussetzungen gegeben sind. Der Anspruch verjährt vier Jahre nach seiner Entstehung. In dem Monat, in dem das Kind 18 wird, endet der Anspruch. Hat das Kind allerdings schon am ersten eines Monats Geburtstag, endet der Anspruch bereits mit dem Vormonat. Macht das volljährige Kind eine Ausbildung oder ein Studium, muss dies der Kasse nachgewiesen werden und das Kindergeld neu beantragt werden.
Wie hoch der Anspruch auf Kindergeld ist, können Sie ganz einfach mithilfe eines Kindergeldrechners ermitteln.

Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Aber auch für Stief-, Enkel- und Pflegekinder kann Kindergeld beantragt werden, wenn der Antragsteller sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Kind mit in der Familie lebt. Auch für Geschwister, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.

Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person berechtigt Kindergeld zu beziehen, können die Kinder selbst das Kindergeld beziehen. Sie erhalten dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.

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