Schlagwort: Arbeitnehmer

Altersvorsorge für Arbeitnehmer: Mitarbeiterkapitalbeteiligung und Zeitwertkonten kombinieren

Engagierte Arbeitnehmer sind für die Entwicklung jedes Unternehmens unerlässlich. Um die Motivation der Arbeitnehmer zu erhöhen, kann zum Beispiel eine Beteiligung an dem Unternehmen sinnvoll sein. Mit dem neuen Mitarbeiterbeteiligungsgesetz, das am 01.04.2009 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die steuerliche Förderung der betrieblichen Mitarbeiterbeteiligung deutlich ausgeweitet.
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D.A.S.: Wann Überstunden für Arbeitnehmer Pflicht sind

Das Projekt muss Ende der Woche abgeschlossen sein oder ein Kollege ist krank und die Akten türmen sich deshalb auf dem Schreibtisch. In solchen Situationen sind Überstunden normal. Und besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es im Interesse aller Mitarbeiter, dass die Firma ihre Aufträge fristgerecht erfüllen kann.
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Kindergeld und Kinderfreibeträge steigen zum 1. Januar 2010

Der Bundesrat hat heute dem von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz und den darin enthaltenen Änderungen zum Kindergeld zugestimmt. Das Kindergeld erhöht sich um jeweils 20 Euro pro Kind und steigt somit für das erste und zweite Kind auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro sowie für jedes weitere Kind auf 215 Euro.
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Azubi in der Krankenversicherung

Ein Auszubildender ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wie jeder andere Arbeitnehmer. Zur Hälfte trägt er die Versicherungsbeiträge selbst, den Rest zahlt der Arbeitgeber. Verdient der Auszubildende allerdings weniger als 325 Euro, trägt der Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge wie auch die weiteren Sozialversicherungsbeiträge komplett. Der Auszubildende zahlt dann nichts hinzu.

Beitragssatz in der GKV

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt seit der Einführung des Gesundheitsfonds 2009. Er wird von der Bundesregierung festgelegt und ist für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen hiervon jeweils die Hälfte, einen kleineren Zusatzbeitrag trägt der Arbeitnehmer allein.

Beitrag gesetzliche Krankenversicherung

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei pflichtversicherten Arbeitnehmern prozentual vom Einkommen berechnet. Derzeit zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrags. Ein kleinerer Zusatzbeitrag ist nur vom Arbeitnehmer zu entrichten.

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern oder Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld dient die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage. Für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt ein leicht reduzierter Beitragssatz, der ebenfalls von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben wird. Liegen durch den Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vor, kann der Beitrag zur Krankenversicherung ggf. angepasst werden.

Betriebliche Altersvorsorge

Seit 2002 gibt es einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge (BAV). Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Teile seines Gehalts in eine vom Arbeitgeber organisierte Altersvorsorge einzuzahlen. Auf welche Weise die BAV durchgeführt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Ihm stehen fünf verschiedene Modelle zur Verfügung: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Der Staat fördert die BAV durch Riester-Zulagen oder Steuerbefreiung. Je nachdem, ob der Sparbeitrag aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen gezahlt wird, spricht man von Netto- oder Bruttoentgeltumwandlung.

Bei Verträgen ab 2005 haben die Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel zwei Möglichkeiten: Sie können ihren Vertrag aus eigener Tasche weiterführen und dafür gegebenenfalls Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
Oder sie nutzen das neue Recht auf Portabilität und nehmen ihre Ansprüche zum neuen Arbeitgeber mit. Dabei wird die bisherige Anwartschaft in einen Kapitalbetrag umgerechnet und in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Die Rente wird somit später aus einer Hand gezahlt.
Diese Regelung gilt für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Rentenansprüche aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen können nur mitgenommen werden, wenn alter und neuer Arbeitgeber zustimmen.

Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung werden berechnet aus den Beitragssätzen, die für alle Versicherten gleich sind, und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Einkünfte, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben beitragsfrei. Eine Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75 Prozent der Grenze, die für die Rentenversicherung gilt. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jeweils zum Anfang eines Jahres neu festgelegt.

Beitrag zur Rentenversicherung

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird berechnet aus dem Beitragssatz, der für alle Versicherten gleich ist und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Auf Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Dieses Einkommen trägt aber auch nicht zur Höhe der Rente bei.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt, freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag allein.