ARAG: Arbeitnehmer sollten Resturlaub noch dieses Jahr sichern

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 2.197 Gesetze mit insgesamt 45.511 Paragrafen (Stand Dez. 2008). Eines der beliebtesten dürfte das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer sein. Es regelt u. a., in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Nach § 2 sind davon alle Arbeiter, Angestellten und arbeitnehmerähnliche Personen (also solche, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) erfasst. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei, wegen der Spezialnorm in § 3 Abs. 2, auch die Samstage als Werktage gezählt werden, sodass sich bei einer Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen errechnet. Das Gesetz besagt aber auch, dass mit dem Jahresende der Urlaubsanspruch verfällt. Ausnahme, wenn der Tarifvertrag oder betriebliche Vereinbarungen etwas anderes regeln. Wer also jetzt noch Urlaubstage aus 2009 übrig hat, sollte auf die ARAG Experten hören und diese schnell verplanen. Dabei gilt es jedoch, einige Regeln zu beachten:
• Wer wegen Krankheit, zu viel Arbeit oder Urlaubssperre nicht frei nehmen kann, hat die Möglichkeit, den Urlaub auf die ersten drei Kalendermonate des Folgejahres zu übertragen. Stichtag ist dann der 31. März.
• Wer aus privaten Gründen Urlaubstage ins nächste Jahr mitnehmen möchte, kann das mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Man beantragt am besten schriftlich, dass die Urlaubstage auch im neuen Jahr erhalten bleiben.
• Geld statt Freizeit für den Urlaub ist nicht erlaubt. Den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen darf der Arbeitgeber prinzipiell nicht auszahlen. Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer aus der Firma ausscheidet.
ARAG Experten wissen aber auch: Kein Regelwerk ohne Ausnahme! Ein Beispiel: Auch nach mehreren aufeinanderfolgenden Elternzeiten hat eine Arbeitnehmerin noch Anspruch auf ihren zuvor erlangten Resturlaub. Bis vor Kurzem sah die Rechtsprechung vor, lediglich nach der ersten Elternzeit den noch ausstehenden Urlaub zu gewähren, bzw., dass der Urlaub verfällt, wenn dieser wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Dies resultierte aus einer unklaren Gesetzesformulierung. Der betreffende Passus spreche lediglich von „der“ Elternzeit und nicht von Elternzeiten. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte kürzlich jedoch diese Auffassung. Wenn von Elternzeit die Rede sei, solle nicht am Singular festgehalten, sondern die Elternzeit schlechthin betrachtet werden. Zudem sei es wichtig, dass Frauen keine Benachteiligung durch die Elternzeit entsteht. Und dies würde geschehen, wenn sie auf ihren Urlaub verzichten müssten (BAG, Az.: 9 AZR 219/07).
(Pressemitteilung ARAG)

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