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Keine Fahrerflucht nach Unfall mit dem Einkaufswagen

Verselbstständigt sich ein Einkaufswagen auf einem Parkplatz und prallt gegen ein parkendes Auto, ist der Einkaufswagen-Nutzer schadenersatzpflichtig. Aber: Fährt der Einkaufswagen-Nutzer danach einfach weg, macht er sich nicht wegen Fahrerflucht strafbar – so hat nach Mitteilung der D.A.S. das Landgericht Düsseldorf entgegen der Meinung anderer Gerichte entschieden (LG Düsseldorf, Az. 29 Ns 3/11).

Wer im Straßenverkehr ein anderes Fahrzeug beschädigt, muss auf der einen Seite mit zivilrechtlichen Folgen rechnen – er muss Schadenersatz leisten. Begeht er im Rahmen des Unfalls eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, wird zusätzlich ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe fällig. Ein klassischer Fall ist die Unfallflucht, korrekt „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Darauf stehen gemäß § 142 Strafgesetzbuch Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsentzug.

Der Fall: Ein Mann war mit dem LKW seines Arbeitgebers zum Großeinkauf aufgebrochen. Nach dem Einkauf steuerte er zwei beladene Einkaufswagen zu seinem Fahrzeug. Als er den ersten Einkaufswagen entlud, machte sich der zweite selbstständig, rollte über den Parkplatz und kollidierte mit einem abgestellten Alfa Romeo. Der LKW-Fahrer sammelte den Einkaufswagen wieder ein, lud ihn aus und machte sich auf den Heimweg – obwohl der Alfa bei dem „Auffahrunfall“ beschädigt worden war. Er wurde ermittelt – und musste nicht nur rund 1.500 Euro Schadenersatz zahlen, sondern wurde auch noch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot verurteilt.

Das Urteil: Das Landgericht Düsseldorf gab seiner  Berufung statt und sprach den Angeklagten in strafrechtlicher Hinsicht frei. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge wies das Gericht darauf hin, dass ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nur bei einem Unfall im Straßenverkehr in Frage komme. Dabei müssten sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Zwar müsse sich nicht unbedingt eines der Autos bewegt haben, auch eine Beschädigung beim Ein- oder Aussteigen finde „im Straßenverkehr“ statt. Trotzdem müsse es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Teilnahme am Straßenverkehr geben – und der sei hier nicht erkennbar. Das Gericht wies darauf hin, dass andere Gerichte anderer Meinung seien.

Pressemitteilung der D.A.S.

Keine Mietminderung wegen vom Mieter verschuldeter Stromsperre

Wird einem Mieter vom Stromversorger der Strom gesperrt und insbesondere der Zähler ausgebaut, liegt nach dem BGH zwar grundsätzlich ein Wohnungsmangel vor. Wie die D.A.S. mitteilt, kann er deswegen jedoch nicht die Miete mindern, wenn er das Problem durch Zahlungsverzug bei der Stromrechnung selbst verschuldet hat (Az. VIII ZR 113/10).

Hat eine Mietwohnung einen Mangel, der ihre Verwendbarkeit zum Wohnen beeinträchtigt, kann der Mieter für den Zeitraum die Miete mindern, in dem dieser Mangel auftritt. Voraussetzung ist, dass er dem Vermieter gegenüber auf das Problem hingewiesen und diesen zur Abhilfe aufgefordert hat. Nicht jeder Mangel der Wohnung berechtigt jedoch den Mieter zu einem derartigen Schritt.

Der Fall: Ein Mieter rechnete seinen Strom direkt mit dem Stromversorger ab. Da der Mieter seine Stromrechnung nicht bezahlt hatte, wurde die Stromlieferung zunächst unterbrochen, dann nach etwa zwei Wochen nach Zahlung wieder aufgenommen. Der Versorger berechnete dem Mieter für die Sperrung und Entsperrung des Anschlusses rund 90 Euro. Diesen Betrag zahlte der Mieter nicht. Daraufhin wurde der Anschluss erneut gesperrt. Auch der Stromzähler wurde ausgebaut. Ein Versorgerwechsel des Mieters scheiterte am Fehlen des Zählers. Der Mieter minderte daraufhin die Miete für seine Wohnung. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag wegen rückständiger Miete und verklagte den Mieter auf Zahlung der ausstehenden Beträge.

Das Urteil: Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied der BGH, dass der fehlende Stromanschluss zwar ein Mangel der Wohnung sei. Eine Minderung der Miete sei jedoch ausgeschlossen, weil der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stamme. Sowohl die Sperrung als auch der Zählerausbau seien durch Zahlungsrückstände des Mieters gegenüber dem Stromversorger verursacht worden. Der Vermieter habe damit nichts zu tun. Dieser könne daher nicht nur die Zahlung der ausstehenden Miete, sondern auch die Räumung der Wohnung verlangen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII ZR 113/10

Pressemitteilung der D.A.S.

Streichen des Weihnachtsgelds oft unzulässig

Die jahrelange vorbehaltlose Zahlung von Weihnachtsgeld kann vom Arbeitnehmer als eine Selbstverpflichtung des Arbeitgebers verstanden werden.

Laut D.A.S. hat das BAG eine häufig verwendete Klausel jetzt gekippt, mit der ein Arbeitgeber versucht hatte, das Entstehen künftiger Ansprüche zu verhindern (Az. 10 AZR 671/09).

Hintergrundinformation
Zahlt ein Arbeitgeber freiwillig über Jahre hinweg Gratifikationen oder gewährt er den Arbeitnehmern Vergünstigungen, können die Arbeitnehmer auch ohne vertragliche Absprache einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben. Es entsteht eine so genannte betriebliche Übung, die dem Arbeitnehmer ein Gewohnheitsrecht einräumt. Viele Arbeitgeber wollen sich jedoch per Arbeitsvertrag für den Fall absichern, dass es ihnen wirtschaftlich schlechter gehen könnte.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte fünf Jahre lang Weihnachtsgeld erhalten. Bei der Zahlung hatte sich der Arbeitgeber nicht vorbehalten, diese in einem späteren Jahr einzustellen.

Im Jahr 2008 jedoch verweigerte er die Zahlung unter Hinweis auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Diese besagte, dass gesetzlich oder tarifvertraglich nicht vorgeschriebene Leistungen wie Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber freiwillig und ohne Rechtsverpflichtung gewährt würden. Sie seien jederzeit ohne Wahrung einer Frist widerrufbar.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich einen künftigen Anspruch auf Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag ausschließen könne. Derartige Klauseln müssten jedoch verständlich formuliert sein. Dies sei hier nicht der Fall. Man könne die Klausel auch so verstehen, dass der Arbeitgeber sich freiwillig zur Zahlung verpflichten wolle. Ein vorbehaltener Widerruf setze andererseits voraus, dass erst einmal ein Anspruch entstanden sei. Wegen der unklaren Formulierung erklärten die Richter die Klausel für unwirksam. Der Arbeitnehmer hatte daher Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2010, Az. 10 AZR 671/09

Pressemitteilung der D.A.S.

D.A.S.: Tipps zur juristisch korrekten Online-Präsenz

Alle Welt ist im Internet! Nicht nur zum Surfen, Shoppen und Schnäppchen-Jagen, auch zur Verbreitung privater Fotos, Aktivitäten und Ideen ist das World Wide Web enorm beliebt. Nicht wenige nutzen dazu eine eigene Homepage. Programme und Baukästen zur Erstellung gibt es viele. Doch leider wird bei der Gestaltung der persönlichen Online-Präsenz nur allzu oft die rechtliche Seite übersehen. Denn auch für private Seiten gibt es zahlreiche Vorgaben wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen mit einer teuren Abmahnung rechnen. Einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften liefert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
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Urteil: Regelung zur Winterreifen-Pflicht ist verfassungswidrig

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die gesetzliche Regelung über die Winterreifenpflicht für verfassungswidrig erklärt. Nach Mitteilung der D.A.S. erläuterte das Gericht, dass die entsprechende Vorschrift zu unbestimmt sei und der Bürger ihr nicht genau entnehmen könne, wann er welche Reifen zu benutzen habe. OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09
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D.A.S. informiert: Was tun, wenn sich Wespen, Hornissen & Co. einnisten?

Mit der Grill-, Bade- und Gartensaison kommt auch wieder die Zeit der Wespen, Bienen und Hornissen: In den Monaten Juli und August sind die stachelbewehrten Insekten besonders aktiv unterwegs, um Nahrung für ihre Artgenossen zu suchen – Kuchen, Eis und Grillbeilagen sind da ein gefundenes Fressen“. Richtig unangenehm aber wird es, wenn ein Volk sein Nest in das Dach oder eine Mauerspalte des Hauses baut – speziell für Kinder und Allergiker können solche Untermieter“ unter Umständen lebensbedrohlich sein. Doch: Wespen und Hornissen stehen unter Artenschutz und dürfen daher nicht einfach beseitigt werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, wie sich Betroffene dennoch vor einem Insektenangriff schützen können.

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D.A.S.: Wer bei Schäden im Urlaubsdomizil zahlen muss

Ein Urlaub im Ferienhaus ist im Vergleich zum Hotel oft die bessere Wahl: Besonders im Kreis der Familie oder guter Freunde bieten Apartment oder Strandhäuschen mehr Flexibilität und Freiraum – und schonen zudem die Urlaubskasse. Doch gerade in ausgelassener Urlaubsstimmung ist ein kleines Unglück schnell passiert – und das Ferienglück hat plötzlich einen Kratzer: Die abendliche Riojaflasche kippt um und auf dem Teppich prangt ein riesiger Fleck, der Sohnemann ballert den Fußball gegen die Terrassentür oder die fleißig genutzte Waschmaschine war plötzlich undicht. Wer in Fällen wie diesen für die Folgen einstehen muss – darüber informiert die D.A.S. Rechtschutzversicherung.

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