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Studenten müssen höheren Krankenkassenbeiträge rechnen

Die Wirtschaftskrise hat ihr nächstes Opfer gefunden: die gesetzlichen Krankenkassen. Laut Prognosen von Experten werden ihnen 2010 etwa 7,45 Milliarden Euro fehlen. Wie das Internetportal www.private-krankenversicherung.de berichtet, sollen nun möglicherweise auch erhöhte Studentenbeiträge dabei helfen, das Finanzloch zu stopfen.
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Arzneimittel

In der gesetzlichen Krankenversicherung muss der Versicherte auch für vom Arzt verschriebene Arzneimittel zuzahlen. Bei einem verschreibungspflichtigen Medikament beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro, jedoch darf die Zuzahlung die eigentlichen Kosten des Mittels nicht übersteigen.
Zuzahlungen müssen jedoch nur bis zur Höhe der jeweiligen Belastungsgrenze geleistet werden. Das sind zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken ein Prozent. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von der Zuzahlung bei Medikamenten befreit.
Privat Versicherte erhalten eine Erstattung für ärztlich verordnete Arzneimittel.

Arbeitsentgelt, beitragspflichtiges

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dient als Grundlage für die Berechnung der Versicherungsbeiträge von Arbeitnehmern bezüglich der Renten- und der Krankenversicherung. Was lohnsteuerpflichtig ist, ist in der Regel auch beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist das Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze.

Arbeitnehmeranteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitnehmeranteil beziehungsweise als Arbeitgeberanteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Arbeitgeberanteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitgeberanteil beziehungsweise als Arbeitnehmeranteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Anzeigepflicht

Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Versicherer bei der Antragstellung alle gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen, sofern sie ihm bekannt sind, wenn der Versicherer danach fragt. Macht er dies bewusst nicht oder nicht wahrheitsgemäß, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das ist die so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht.
Das trifft beispielsweise auf Personenversicherungen wie private Krankenversicherung, Risikolebensversicherung oder Unfallversicherungen zu, in der Sachversicherung betrifft dies beispielsweise die Hausratversicherung.

Anwartschaftsversicherung

In der privaten Krankenversicherung hat der Kunde das Recht, bei einem längeren Auslandsaufenthalt, finanzieller Notlage oder Arbeitslosigkeit und in diesem Zusammenhang vorübergehender gesetzlicher Krankenversicherung, seine Krankheitskostenversicherung in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. Hierdurch hat er das Recht, die Krankheitskostenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung nicht mehr gegeben sind.

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