Mutterschutz und Mutterschaftsgeld: Zum Wohl von Mutter und Kind

Mutterschaftsgeld – Das steht Schwangeren und jungen Müttern zu

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Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle berufstätigen Frauen. Da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzleistung ist, haben Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach der Beschäftigungsart und der Art der Krankenversicherung.

Zur Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes für Arbeitnehmerinnen wird ein Tagessatz hinzugezogen. Für die Ermittlung des Tagessatzes wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate zu Grunde gelegt und durch 30 (ein Durchschnittsmonat hat 30 Kalendertage) geteilt.

Im Normalfall dauert die Schutzfrist 99 Tage. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten ist die Schutzfrist länger, dadurch erhöht sich das Mutterschaftsgeld entsprechend.

Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres durchschnittlichen Nettogehalts der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist.
Die Krankenkasse zahlt pro Kalendertag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Liegt das durchschnittliche Nettogehalt höher, wird der Restbetrag vom Arbeitgeber bezuschusst.

Zwei Beispiele: Eine studentische Minijobberin verdiente im Durchschnitt 300 Euro netto pro Monat. Sie erhält Mutterschaftsgeld in Höhe von 10 Euro pro Tag von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Insgesamt erhält sie 990 Euro während der 99-tägigen Schutzfrist.
Eine Arbeitnehmerin mit einem durchschnittlichen Nettogehalt von 1.500 Euro erhält 13 Euro pro Kalendertag von der gesetzlichen Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von 37 Euro pro Kalendertag. Insgesamt sind das 4.950 Euro während der 99-tägigen Schutzfrist.

Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (BVA)
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst gesetzlich versichert sind, sondern über einen Familienangehörigen familienversichert sind, erhalten einmalig bis zu 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (BVA). Privat Versicherte können ebenfalls einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim BVA stellen.

Auch diese Frauen erhalten zusätzlich den Arbeitgeberzuschuss, der sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Schutzfrist berechnet. Das Mutterschaftsgeld über 13 Euro pro Kalendertag von der gesetzlichen Krankenkasse entfällt jedoch für diese Versicherten. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall nur den Differenzbetrag, also das Nettoeinkommen gemindert um 13 Euro pro Kalendertag.

Selbständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, erhalten nur dann Mutterschaftsgeld, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben. In diesem Fall bezahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Selbständige, die privat versichert sind, erhalten einmalig Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Privat versicherte Beamtinnen erhalten weiterhin ihre Dienstbezüge.

Lesen Sie auf der folgenden Seite, was Ihnen zusteht, wenn Sie als Arbeitslose ein Kind erwarten.

2 Kommentare zu “Mutterschutz und Mutterschaftsgeld: Zum Wohl von Mutter und Kind”:

  1. Pingback: Mutterschaftsgeld bei Kündigung wegen Insolvenz? - Adeba.de - Das große Forum für alle Eltern und solche, die es werden wollen.

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