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Beihilfe in der Krankenversicherung

Beamte bekommen von ihrem Dienstherrn zu ihren Bezügen eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Der Arbeitgeber beteiligt sich anders als bei Angestellten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht an den Beiträgen sondern an den Kosten in der privaten Krankenversicherung. Die Beihilfe muss beantragt werden. Kosten, die über die Beihilfe hinausgehen, trägt der Versicherte selbst.

Bei der Höhe der Beamtenbeihilfe berücksichtigt werden auch der Ehegatte sowie die Kinder des Beamten zu unterschiedlichen Prozentsätzen, auch unterschiedlich nach Bundesland. Ebenfalls beihilfeberechtigt sind Richter und Berufssoldaten.

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass eine berufstätige Person aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit zumindest zeitweise nicht ausüben kann. Der Versicherte darf allerdings auch keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Eine Arbeitsunfähigkeit muss umgehend der Krankenversicherung gemeldet werden, weil ggf. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Azubi in der Krankenversicherung

Ein Auszubildender ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wie jeder andere Arbeitnehmer. Zur Hälfte trägt er die Versicherungsbeiträge selbst, den Rest zahlt der Arbeitgeber. Verdient der Auszubildende allerdings weniger als 325 Euro, trägt der Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge wie auch die weiteren Sozialversicherungsbeiträge komplett. Der Auszubildende zahlt dann nichts hinzu.

Auslandsversicherungsschutz

In der privaten Krankenversicherung besteht für den Zeitraum von drei Monaten Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte innerhalb Europas aufhält. Außerhalb Europas gilt der private Versicherungsschutz in der Regel nur für den ersten Monat. Ist der Patient jedoch nicht reisefähig, kann der Krankenversicherungsschutz auch außerhalb Europas um zwei Monate verlängert werden.

Beitragsbemessung für Selbstständige

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern oder Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld dient die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage. Für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt ein leicht reduzierter Beitragssatz, der ebenfalls von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben wird. Liegen durch den Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vor, kann der Beitrag zur Krankenversicherung ggf. angepasst werden.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Seit der Gesundheitsreform im Jahr 2007 besteht für ehemals gesetzlich Krankenversicherte sowie für ehemals privat Versicherte eine Krankenversicherungspflicht. Menschen ohne Krankenversicherung müssen von ihrer bisherigen Kasse oder privaten Versicherung wieder aufgenommen werden.

Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, legt fest, bis zu welchem jährlichen Bruttoeinkommen ein Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Liegt das Gehalt in drei aufeinander folgenden Jahren über dieser Grenze, ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, kann sich dort freiwillig versichern, aber auch zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.