Schlagwort: Hartz IV

Arbeitslosigkeit

Wer von einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfährt oder einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag hat, ist verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Termin persönlich arbeitslos melden. Wer erst später von seiner Kündigung erfährt, muss innerhalb von drei Tagen eine Agentur für Arbeit aufsuchen. Meldet man sich zu spät, droht eine Sperrfrist bezüglich der Leistungen. Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung gezahlt. Die Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Arbeitslosengeld.
Eine andere wichtige Voraussetzung sind die vorgeschriebenen Anwartschaften. Dies erfordert, dass man in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate (360 Kalendertage) versicherungspflichtig tätig war.

Wer trotz Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kann einen Antrag auf Unterstützung nach Hartz IV auf das so genannte Arbeitslosengeld II stellen.

Hartz IV-Empfänger erhalten Abwrackprämie

Bislang war es die Auffassung der Bundesregierung, dass die sogenannte Abwrackprämie Empfängern des Arbeitslosengeld II nicht zusteht und dass die Prämie auf das ALG II angerechnet wird. ARAG Experten weisen jedoch auf ein Urteil des Sozialgerichts Magdebrung hin, wonach die Abwrackprämie von 2.500 Euro eine „zweckbestimmte Einnahme“ ist und daher nicht auf das ALG II angerechnet werden darf.
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Arbeitslosengeld – Erste Schritte nach dem Jobverlust

„Sie sind entlassen.“ Diese drei Worte sind der wohl größte Albtraum eines Arbeitnehmers. Bedeuten sie doch das Ende des lieb gewonnenen Jobs, kollegialer Gespräche und vor allem den Verlust der beruflichen und finanziellen Sicherheit. Wer nach einer Kündigung den ersten Schock überwunden hat, sollte kühlen Kopf bewahren, denn er muss schnell handeln.

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Was ist die Regelleistung?

Die Regelleistung nach Hartz IV ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierzu gibt es eine Pauschale, die sich in ihrer Höhe an die Entwicklung der Renten anpasst und jeweils im Juli angeglichen wird, derzeit sind es 359 Euro zuzüglich 5 Euro(Stand Juli 2009). Je nach Zusammensetzung einer Bedarfsgemeinschaft gibt es für verschiedene Personen unterschiedliche Anteile an der Regelleistung. Den „Zuschlag“ von 5 Euro erhalten jedoch nur Volljährige.

Beantragt eine alleinstehende, alleinerziehende oder eine Person mit einem minderjährigen Partner ALG II, stehen ihr 100 Prozent der Regelleistung zu. Lebt sie gemeinsam mit einem volljährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, stehen beiden jeweils 90 Prozent der Regelleistung zu. Einem minderjährigen Partner oder einem Kind von 14 bis 25 stehen 80 Prozent des Regelsatzes zu, einem Kind unter sechs Jahren nur 60 Prozent. Seit Juli 2009 haben Kinder von sechs bis 13 Jahren Anspruch auf einen Regelsatz von 70 Prozent.

Welche Leistungen bekommt meine Familie?

So wie der Antragsteller selbst, bekommen auch die Familienmitglieder, bzw. die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach Hartz IV – sofern Bedürftigkeit vorliegt. Der Antrag für eine Bedarfsgemeinschaft gilt für Kinder unter 25 Jahren und für den Partner des Antragstellers oder der Antragstellerin. Alle anderen müssen einen eigenen Antrag stellen.

Es gilt ein fester Regelsatz, zurzeit sind das 359 Euro, plus 5 Euro (Stand: 2011): 100 Prozent davon erhält ein Alleinstehender, 90 Prozent sind es jeweils für den Antragsteller und seinen Partner. Der „Zuschlag“ von 5 Euro steht allerdings nur Volljährigen zu.

Bei einem minderjährigen Partner und Kindern zwischen 14 und 25 Jahren beträgt der Regelsatz 80 Prozent, bei Kindern unter sechs Jahren sind es 60 Prozent. Und seit Juli 2009 erhalten Kinder von sechs bis 13 Jahren einen Regelsatz von 70 Prozent. Alleinerziehende haben – ja nach Zahl und Alter der Kinder – einen Anspruch auf Mehrbedarf. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, haben alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf, z.B. wegen Behinderung oder wegen Schwangerschaft.

Mehr Rechte für ALG-II-Empfänger

Wird das Arbeitslosengeld II gekürzt, kann der Empfänger gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Benötigt er dazu anwaltliche Hilfe, hat er das Recht, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Nach Mitteilung der D.A.S. darf ihm diese nicht versagt werden, selbst wenn er den Widerspruch auch ohne Anwalt einlegen oder sich kostenlos bei der Behörde Rat holen kann, die den Bescheid ausgestellt hat.
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Keine Bedarfsgemeinschaft bei kurzem Zusammenleben

ARAG Experte weisen auf ein Urteil hin, in dem das Gericht zugunsten eines frisch gebackenen Diplombetriebswirts entschieden hatte. Dieser hatte für eine viermonatige Übergangszeit zwischen erfolgreichem Studienabschluss und Beginn seiner Beschäftigung Sozialleistungen beantragt hatte und war kurz vor seinem Hartz-IV-Antrag zu seiner Freundin gezogen.
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