Hartz IV-Empfänger erhalten Abwrackprämie

Bislang war es die Auffassung der Bundesregierung, dass die sogenannte Abwrackprämie Empfängern des Arbeitslosengeld II nicht zusteht und dass die Prämie auf das ALG II angerechnet wird. ARAG Experten weisen jedoch auf ein Urteil des Sozialgerichts Magdebrung hin, wonach die Abwrackprämie von 2.500 Euro eine „zweckbestimmte Einnahme“ ist und daher nicht auf das ALG II angerechnet werden darf. Die Abwrackprämie dürfe schließlich nur für den Kauf eines Auto verwendet werden und nicht für den eigenen Unterhalt. Die Anrechnung der Abwrackprämie als einmaliges Einkommen sei daher unzulässig, urteilten die Sozialrichter. Eine Frau aus der Region Magdeburg hatte geklagt, weil die zuständige Arbeitsagentur nach Erhalt der Abwrackprämie den Hartz IV Regelsatz entsprechend kürzte. Das Sozialgesetzbuch bestimmt, dass zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, und die Umweltprämie ist eine „zweckbestimmte Einnahme“, denn diese kann nur für die Verschrottung eines neun Jahre alten Autos bei gleichzeitigem Kauf eines Neuwagens verwendet werden. Die Frau erhielt somit weiterhin den vollen Satz Hartz IV und die einmalige Prämie in Höhe von 2.500 Euro (S 16 AS 907/09 ER). (Pressemitteilung der ARAG)

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