Schlagwort: Alleinerziehend

Risikolebensversicherung sichert Hinterbliebene ab

Jährlich verunglücken fast 20.000 Deutsche tödlich, sei es im Straßenverkehr, bei der Arbeit oder in der Freizeit. Der plötzliche Verlust eines lieben Menschen trifft die Hinterbliebenen in der Regel nicht nur unvorbereitet und verursacht größten seelischen Schmerz – er führt in vielen Fällen auch zu einer handfesten finanziellen Notlage.
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Was bedeutet Mehrbedarf?

Unter bestimmten Voraussetzungen haben ein Antragsteller oder eine Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf den so genannten Mehrbedarf. Bei Schwangerschaft oder Behinderung oder für Alleinerziehende von Minderjährigen kann auf den jeweiligen Regelsatz ein prozentualer Mehrbedarf ausgezahlt werden. Auch die Kosten für eine aus gesundheitlichen Gründen notwendige kostenaufwändige Ernährung können als Mehrbedarf anerkannt und übernommen werden. Mehr zur genauen Höhe des Mehrbedarfs lesen Sie in der entsprechenden Frage in unserer Übersicht zum Arbeitslosengeld II.

Bundestagswahl 2009: Was versprechen die Parteien den Familien?

Bundestagswahl 2009: Was versprechen die Parteien den Familien? Noch vier Wochen bis zur Bundestagswahl. Am 27. September 2009 können wir entscheiden, wer unser Land in den folgenden vier Jahren regiert. Die Parteien versprechen viel: Weniger Steuern, bessere Krankenversicherung und mehr Geld für Familien. Wir haben die thematischen Schwerpunkte zusammengefasst. Lesen Sie in dieser Woche, was Grüne, SPD und Co. für Eltern und Kinder verbessern wollen.

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Was ist die Regelleistung?

Die Regelleistung nach Hartz IV ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierzu gibt es eine Pauschale, die sich in ihrer Höhe an die Entwicklung der Renten anpasst und jeweils im Juli angeglichen wird, derzeit sind es 359 Euro zuzüglich 5 Euro(Stand Juli 2009). Je nach Zusammensetzung einer Bedarfsgemeinschaft gibt es für verschiedene Personen unterschiedliche Anteile an der Regelleistung. Den „Zuschlag“ von 5 Euro erhalten jedoch nur Volljährige.

Beantragt eine alleinstehende, alleinerziehende oder eine Person mit einem minderjährigen Partner ALG II, stehen ihr 100 Prozent der Regelleistung zu. Lebt sie gemeinsam mit einem volljährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, stehen beiden jeweils 90 Prozent der Regelleistung zu. Einem minderjährigen Partner oder einem Kind von 14 bis 25 stehen 80 Prozent des Regelsatzes zu, einem Kind unter sechs Jahren nur 60 Prozent. Seit Juli 2009 haben Kinder von sechs bis 13 Jahren Anspruch auf einen Regelsatz von 70 Prozent.

Welche Leistungen bekommt meine Familie?

So wie der Antragsteller selbst, bekommen auch die Familienmitglieder, bzw. die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach Hartz IV – sofern Bedürftigkeit vorliegt. Der Antrag für eine Bedarfsgemeinschaft gilt für Kinder unter 25 Jahren und für den Partner des Antragstellers oder der Antragstellerin. Alle anderen müssen einen eigenen Antrag stellen.

Es gilt ein fester Regelsatz, zurzeit sind das 359 Euro, plus 5 Euro (Stand: 2011): 100 Prozent davon erhält ein Alleinstehender, 90 Prozent sind es jeweils für den Antragsteller und seinen Partner. Der „Zuschlag“ von 5 Euro steht allerdings nur Volljährigen zu.

Bei einem minderjährigen Partner und Kindern zwischen 14 und 25 Jahren beträgt der Regelsatz 80 Prozent, bei Kindern unter sechs Jahren sind es 60 Prozent. Und seit Juli 2009 erhalten Kinder von sechs bis 13 Jahren einen Regelsatz von 70 Prozent. Alleinerziehende haben – ja nach Zahl und Alter der Kinder – einen Anspruch auf Mehrbedarf. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, haben alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf, z.B. wegen Behinderung oder wegen Schwangerschaft.

Sind die Regelsätze immer gleich hoch?

Nein. Für die einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gibt es unterschiedliche Regelsätze. Der Regelsatz des ALG II wird jährlich an die Entwicklung der Renten angepasst – sofern sich diese entwickeln. Die so genannte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt seit Januar 2011 genau 359 zuzüglich 5 Euro. Eine Nachbesserung, die die Berechnung verkompliziert: Der Regelsatz von dem der Bedarf für minderjährige Partner und Kinder berechnet wird, beträgt weiterhin 359 Euro.

Den vollen Regelsatz (100 Prozent plus 5 Euro) bekommen erwerbsfähige Hilfsbedürftige, wenn sie alleinstehend, alleinerziehend oder mit einem minderjährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind.
Lebt der Antragsteller mit einem volljährigen Partner zusammen, stehen ihm noch 90 Prozent der Regelleistung zu. Ist der Partner ebenfalls ALG II berechtigt, hat auch er Anspruch auf 90 Prozent des Regelsatzes.

Einem minderjährigen Partner würden ebenso wie Kindern von 14 bis 24 Jahren 80 Prozent des Regelsatzes 8287 Euro) zustehen. Im Rahmen des Konjunkturpakets II ist der Prozentsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahren im Juli 2009 auf 70 Prozent des vollen Regelsatzes (251 Euro) angehoben worden. Kindern unter 6 Jahren steht weiterhin ein Regelsatz von 60 Prozent zu (215 Euro).