Sind die Regelsätze immer gleich hoch?

Nein. Für die einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gibt es unterschiedliche Regelsätze. Der Regelsatz des ALG II wird jährlich an die Entwicklung der Renten angepasst – sofern sich diese entwickeln. Die so genannte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt seit Januar 2011 genau 359 zuzüglich 5 Euro. Eine Nachbesserung, die die Berechnung verkompliziert: Der Regelsatz von dem der Bedarf für minderjährige Partner und Kinder berechnet wird, beträgt weiterhin 359 Euro.

Den vollen Regelsatz (100 Prozent plus 5 Euro) bekommen erwerbsfähige Hilfsbedürftige, wenn sie alleinstehend, alleinerziehend oder mit einem minderjährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind.
Lebt der Antragsteller mit einem volljährigen Partner zusammen, stehen ihm noch 90 Prozent der Regelleistung zu. Ist der Partner ebenfalls ALG II berechtigt, hat auch er Anspruch auf 90 Prozent des Regelsatzes.

Einem minderjährigen Partner würden ebenso wie Kindern von 14 bis 24 Jahren 80 Prozent des Regelsatzes 8287 Euro) zustehen. Im Rahmen des Konjunkturpakets II ist der Prozentsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahren im Juli 2009 auf 70 Prozent des vollen Regelsatzes (251 Euro) angehoben worden. Kindern unter 6 Jahren steht weiterhin ein Regelsatz von 60 Prozent zu (215 Euro).

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