Hartz-IV-Empfänger haben neben Leistungen für Unterkunft und Heizung auch Anspruch auf den Anschluss an das Rundfunk- und Fernsehnetz; dabei kann es sich auch um einen Kabelanschluss handeln. Letzteres aber nur, wenn kein anderer Zugang besteht oder der Mietvertrag zwingend eine Nutzung des Kabelanschlusses vorsieht, ergänzen die ARAG Experten.
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