Hartz IV übernimmt Kabelanschluss

Hartz-IV-Empfänger haben neben Leistungen für Unterkunft und Heizung auch Anspruch auf den Anschluss an das Rundfunk- und Fernsehnetz; dabei kann es sich auch um einen Kabelanschluss handeln. Letzteres aber nur, wenn kein anderer Zugang besteht oder der Mietvertrag zwingend eine Nutzung des Kabelanschlusses vorsieht, ergänzen die ARAG Experten.
In einem konkreten Fall stand einer ALG-IV-Empfängerin laut Mietvertrag sowohl eine Gemeinschaftsantenne als auch ein Kabelanschluss zum Radio- und Fernsehempfang zur Auswahl. Während ihr die Gebühren für die Gemeinschaftsantenne erstattet wurden, lehnte der Leistungsträger die Übernahme der zusätzlichen Kosten in Höhe von 17,90 Euro monatlich für den Kabelanschluss ab. Die Frau klagte sich durch mehrere Instanzen bis zum Bundessozialgericht. Auch dort erlitt sie eine Niederlage; die Richter sahen den Zugang zu TV und Hörfunk durch die Gemeinschaftsantenne gewährleistet. Den von der Klägerin vorgebrachten Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit wollten die Richter nicht erkennen (BSG, Az.: B 4 AS 48/08 R).
(Pressemitteilung der ARAG)

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