Deutliche Zusätze in Anzeigenwerbung

Aufklärende Zusätze in der Werbung müssen deutlich lesbar sein. Das betonte das Oberlandesgericht Frankfurt in Entscheidung in der es um Ökostromtarife ging. Laut ARAG Experten hatte ein Energieversorger Neukunden in einer Anzeige eine Prämie von 50 Euro bei Abschluss eines Vertrags versprochen. Dass dies nur für einen bestimmten Tarif und eine Mindestabnahme gilt, konnten Leser nur einer winzigen kaum lesbaren Fußnote entnehmen. Die Fußnote stand zudem noch unter dem fett hervorgehobenen Satz „Jetzt zu Ökostrom wechseln“, allerdings nicht in gleicher Schärfe wie der Text dieses Blickfangs. Die Richter urteilten, wenn der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig sei, aber nur „die halbe Wahrheit“ enthalte, müsse ein Stern oder ein anderes deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen (OLG Frankfurt, Az.: 11 U 2/09).
(Pressemitteilung der ARAG)

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