Mehr Rechte für ALG-II-Empfänger

Wird das Arbeitslosengeld II gekürzt, kann der Empfänger gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Benötigt er dazu anwaltliche Hilfe, hat er das Recht, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Nach Mitteilung der D.A.S. darf ihm diese nicht versagt werden, selbst wenn er den Widerspruch auch ohne Anwalt einlegen oder sich kostenlos bei der Behörde Rat holen kann, die den Bescheid ausgestellt hat.
Hintergrundinformation: Hartz-IV-Empfänger haben selten Geld für einen Anwalt. Wollten sie sich bisher gegen eine Entscheidung der für sie zuständigen Behörde wehren, hatten sie oft schlechte Karten: Zwar gab es die Möglichkeit, beim Amtsgericht eine sogenannte Beratungshilfe zu beantragen, um einen Rechtsanwalt bezahlen zu können. Dies wurde von den Gerichten jedoch oft abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun ein Machtwort gesprochen. Der Fall: Eine ALG-II-Empfängerin wollte sich gegen die Reduzierung ihrer Bezüge wehren. Sie traute sich dies nicht allein zu und beantragte beim Amtsgericht eine Beratungshilfe. Das Amtsgericht lehnte ab: Erstens könne sie den Widerspruch gegen einen ALG-II-Bescheid auch ohne Anwalt einlegen und zweitens könne sie sich kostenfrei von der Widerspruchsbehörde selbst beraten lassen. Dies wäre die Behörde gewesen, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hatte. Die Hartz-IV-Empfängerin klagte gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts. Das Urteil: Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt worden sei. Das Grundgesetz schreibe vor, dass finanziell bemittelte und unbemittelte Personen zumindest annähernd gleiche Chancen auf Rechtsschutz haben müssten. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge ist für das Gericht entscheidend gewesen, ob die Frau die anwaltliche Hilfe wirklich benötigt habe. Dies sei der Fall gewesen. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, im Alleingang vorzugehen oder gar die Hilfe der Behörde zu suchen, gegen deren Bescheid sie rechtlich vorgehen wolle. Für die Behörde bestehe in solchen Fällen die Gefahr von Interessenkonflikten. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08
(Pressemitteilung der D.A.S.)

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