Keine Bedarfsgemeinschaft bei kurzem Zusammenleben

ARAG Experte weisen auf ein Urteil hin, in dem das Gericht zugunsten eines frisch gebackenen Diplombetriebswirts entschieden hatte. Dieser hatte für eine viermonatige Übergangszeit zwischen erfolgreichem Studienabschluss und Beginn seiner Beschäftigung Sozialleistungen beantragt hatte und war kurz vor seinem Hartz-IV-Antrag zu seiner Freundin gezogen. Besteht eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft, muss sich ein Hartz-IV-Antragssteller das Einkommen des Lebenspartners grundsätzlich zurechnen lassen. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft reicht jedoch ein bloßes Zusammenleben nicht aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die bestehende Lebensgemeinschaft kürzer als ein Jahr besteht. Die Bedarfsgemeinschaft setzt nämlich voraus, dass die Partner bereit sind, in Not- und Wechselfällen des Lebens für einander einzustehen. Der spätere Kläger beantragte im August Hartz-IV-Leistungen; zudem war das Paar erst sechs Monate zusammen. Aufgrund des Zusammenlebens mit der Freundin, hatte die zuständige Arbeitsagentur das Paar als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Dieser Ansicht folgte das angerufene Landessozialgericht nicht. Eine Bedarfsgemeinschaft sei auch deswegen nicht anzunehmen, weil über Konto und Vermögen des anderen die beiden jeweils nicht hätten verfügen können. Allein eine nahe menschliche Beziehung auf engem Raum begründe noch keinen Einstandswillen, führten die Richter aus (LSG NRW , Az.: L 19 AS 70/08). (Pressemitteilung der ARAG)

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