Rechtsanwalt bereits im Widerspruchsverfahren bei ALG II

Möchte sich jemand gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II durch einen Widerspruch zur Wehr setzen, ist ihm hierfür ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe zu gewähren. Laut ARAG gilt dies jedoch nur dann, wenn in derselben Lage ein bemittelter vernünftiger Rechtssuchender anwaltlichen Rat suchen würde.
Die Antragstellerin staunte nicht schlecht, als ihr die Beratungshilfe unter dem Hinweis versagt wurde, dass sie auch ohne Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Bescheid hätte einlegen können. Ferner wurde die spätere Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sie die Rechtsberatung der Behörde in Anspruch nehmen könne. Dies wollte sie nicht akzeptieren und legte Verfassungsbeschwerde ein und bekam Recht! Für die Entscheidung, ob Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gewährt werden müsse, sei entscheidend, ob ein bemittelter Rechtssuchender, welcher ebenfalls die Kosten eines Rechtsanwaltes abwäg, anwaltliche Beratung in Anspruch nähme. Da dies hier der Fall gewesen wäre, sei der Dame Beratungshilfe zu gewähren. Ferner sei ihr nicht zumutbar, dass sie die Rechtsberatung der Behörde in Anspruche nimmt, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen möchte, führen ARAG Experten aus (BverfG, Az.: 1 BvR 1517/08).
(Pressemitteilung der ARAG)

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