Schlagwort: Werbungskosten

Arbeitszimmer

Seit 2007 erkennt das Finanzamt einen beruflich genutzten Raum nur noch unter sehr strengen Bedingungen als häusliches Arbeitszimmer an: Der private Raum muss der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit sein.
Wenn der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann das Arbeitszimmer zu 100 Prozent abzugsfähig sein. Somit sind die Miet-, Reinigungs- und anderen anfallenden Kosten als Betriebs- oder Werbungskosten ab 2007 voll absetzbar. Die Begrenzung von 1.250 Euro wurde vom Gesetzgeber fallengelassen.

Arbeitsmittel

Ein Arbeitsmittel ist ein Mittel, das zur Ausübung des Berufs benötigt wird. Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Geld ein solches Arbeitsmittel kauft, kann er die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen und so sein zu versteuerndes Einkommen senken.
Das Finanzamt erkennt aber nicht alle Waren als Arbeitsmittel an. Die Finanzbeamten können sich dabei auf Paragraf zwölf des Einkommensteuergesetzes beziehen. Danach darf eine Ware nicht als Arbeitsmittel abgesetzt werden, wenn sie auch privat vom Arbeitnehmer genutzt wird.
Bei den meisten Finanzämtern kann man allerdings Kosten für Arbeitsmittel im Wert von insgesamt 110 Euro (Stand 2009) ohne Nachweis angeben. Der Eintrag in die Anlage N lohnt sich aber nur, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen. Arbeitsmittel sind beispielsweise: Werkzeug, Fachbücher, Computer sowie Arbeitskleidung.

Arbeitskleidung

Arbeitskleidung ist Kleidung, die typisch für den ausgeübten Beruf ist und die nur zu beruflichen Zwecken getragen wird. Die Ausgaben hierfür können als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Über die Anerkennung der Arbeits- oder Berufskleidung gibt es zahlreiche Urteile. So entschied der Bundesfinanzhof, dass Polizisten ihre Diensthemden absetzen dürfen. Generell ist für die Anerkennung als Arbeitsmittel wichtig, dass es sich um typische Kleidung des Berufes handelt. Bei Handwerkern, Ärzten oder Sportlehrern ist das beispielsweise der Fall.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag kann im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskostenpauschbetrag von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Er beträgt für einen Steuerpflichtigen 920 Euro (Stand 2009). Für gemeinsam veranlagte Ehepaare das Doppelte. Weitere Werbungskosten, die über diesen Pauschbetrag hinausgehen, müssen durch Quittungen oder Kontoauszüge belegt werden.

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer

Mit Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist.
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Aufwendungen für ein Erststudium können als Werbungskosten abgezogen werden

Mit Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
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Werbungskosten – Jeder Euro zählt!

Werbungskosten - Jeder Euro zählt! Mit Werbungskosten können Arbeitnehmer ihr zu versteuerndes Einkommen deutlich senken und somit Steuern sparen. Es lohnt sich allerdings nicht immer, die Werbungskosten in die Steuererklärung einzutragen. Erst wenn man mit seinen Werbungskosten über den 920 Euro Pauschbetrag kommt, den das Finanzamt jedem Arbeitnehmer gewährt, zählt jeder Euro. Mit welchen Werbungskosten Arbeitnehmer in der Anlage N der Steuererklärung Geld sparen, zeigt Ihnen unsere Galerie.

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