Schlagwort: Rentenversicherung

ITA: Forderung der ZEW-Studie nach Kostentransparenz bei Rentenversicherungen

„Unsere Analysen zeigen vielfach, dass die bisherigen Transparenzvorschriften zum Ausweis der Kosten von Altersvorsorgeverträgen das Ziel der Schaffung von Kostentransparenz beim Vorsorgesparer weitgehend verfehlen“, lautet das Fazit einer aktuellen Studie des Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) in Zusammenarbeit mit dem Institut für Finanzdienstleistungen e.V. und der infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH. Das Institut für Transparenz in der Altersvorsorge (ITA) fühlt sich durch dieses Ergebnis in seiner langjährigen Arbeit bestätigt. Denn ebenso wie in der vom ITA im Mai vorgelegten empirischen Studie Kostentransparenz bei Basis-(Rürup-)Rentenversicherungen* kommt auch das ZEW zu dem Schluss, dass die bisherigen Vorgaben zum Kostenausweis einen Produkt- und Kostenvergleich von Altersvorsorgeprodukten nicht ermöglichen.
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Sozialgericht Dortmund: Gleitsichtbrille als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erstattet die Kosten einer Gleitsichtbrille im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht, soweit der Versicherte die Sehhilfe nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Lebensbereich benötigt.
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Deutsche Rentenversicherung: Ausbildungsplatzsuche zählt bei der Rente

Wer nach der Schule noch keine Lehrstelle hat, sollte sich ausbildungssuchend melden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Hessen hin. Damit arbeitslosen Schulabgängern später keine Rentennachteile entstehen, sollten sie sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden. Denn auch ohne Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur wird die Zeit der Ausbildungsplatzsuche als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt.
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Deutsche Rentenversicherung: Berechnungen des DIA zur Kaufkraftentwicklung spekulativ

Das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) hat heute auf einen rentnerspezifischen Kaufkraftverlust hingewiesen und dafür plädiert, die Sparanstrengungen im Bereich der privaten Altersvorsorge zu intensivieren. Die der DIA-Studie zu Grunde gelegten Annahmen über die künftige Inflationsentwicklung und speziell die Preisentwicklung von Gütern und Dienstleistungen haben einen weitgehend spekulativen Charakter und erscheinen mehr oder weniger willkürlich.
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Verbraucherzentrale: Blick in private Rentenversicherung werfen

„Wer nach dem 1. Januar 2005 eine private Rentenversicherung abgeschlossen hat, sollte sich jetzt seinen laufenden Vertrag noch einmal genau ansehen“, empfiehlt Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Insbesondere bei fondsgebundenen Rentenversicherungen kann sich mit Blick auf eine steuerliche Begünstigung in der Auszahlungsphase Änderungsbedarf ergeben.“
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Wer hat nach Kurzarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nicht jeder, der seinen Job verliert, hat automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nur wer innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann mit Geldleistungen rechnen. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld) werden voll berücksichtigt.

Die Anspruchsdauer ist gestaffelt nach der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit:
Hat man mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht sechs Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei längerer Versicherungspflicht gilt:
16 Monate Versicherungspflicht: acht Monate Anspruch, bei 20 Monaten hat man zehn Monate Anspruch und bei 24 Monaten Tätigkeit zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt eine verlängerte Bezugsdauer. Bei 30 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit haben sie Anspruch auf 15 Monate Geld vom Arbeitsamt. Ab 36 Monaten Tätigkeit können sie 18 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 58. Lebensjahr und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.

Das Arbeitslosengeld entspricht bei Kinderlosen etwa 60 Prozent des bisherigen Netto-Einkommens, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent. Es wird zur Berechnung bei einer Kündigung innerhalb der Kurzarbeit nicht von dem reduzierten Gehalt ausgegangen sondern vom Gehalt vor der Kurzarbeit.

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge der Krankenkasse, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung. Private Krankenversicherungen werden weiterbezahlt, wenn der Arbeitsuchende bereits fünf Jahre lang Mitglied ist. Andernfalls muss er in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Das Risiko einer Berufsunfähigkeit kann man auch über eine Zusatzversicherung absichern.
Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann nur in Zusammenhang mit einer Hauptversicherung abgeschlossen werden. Dies können beispielsweise Risikolebens-, Kapital-Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung sein.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann man mit verschiedenen Versicherungen kombinieren, beispielsweise mit einer Risikolebensversicherung. In Kombination mit einer weiteren Versicherung sind die Beiträge einer Berufsunfähigkeitsversicherung günstiger als bei einer separat abgeschlossenen Versicherung.

Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung werden berechnet aus den Beitragssätzen, die für alle Versicherten gleich sind, und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Einkünfte, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben beitragsfrei. Eine Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75 Prozent der Grenze, die für die Rentenversicherung gilt. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jeweils zum Anfang eines Jahres neu festgelegt.