Schlagwort: Rentenversicherung

Beitrag zur Rentenversicherung

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird berechnet aus dem Beitragssatz, der für alle Versicherten gleich ist und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Auf Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Dieses Einkommen trägt aber auch nicht zur Höhe der Rente bei.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt, freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag allein.

Bankauszahlplan – Die Geldanlage für die Zukunft

Der Großvater möchte seine Enkelin in der Studienzeit finanziell unterstützen. Er schließt für sie deshalb einen Bankauszahlplan ab. Monat für Monat erhält die Enkelin Geld aus dem Bankauszahlplan. Ihren Studentenjob kann sie somit sparen. Neben dieser Möglichkeit kann der Anleger auch einen Bankauszahlplan als eine Art persönliche „Sofort-Rente“ nutzen. Doch lohnt sich die Anlage überhaupt?

Weiterlesen »

Arbeitnehmeranteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitnehmeranteil beziehungsweise als Arbeitgeberanteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Arbeitgeberanteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitgeberanteil beziehungsweise als Arbeitnehmeranteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Anschlussheilbehandlung

Eine Anschlussheilbehandlung, auch als Anschlussrehabilitation bezeichnet, ist eine medizinische Rehabilitation, die nach einem Krankenhausaufenthalt durchgeführt wird.

Die Anschlussheilbehandlung kann entweder stationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt werden. Die Kosten hierfür tragen die Rentenversicherungsträger oder die Krankenkassen. Wie bei einer stationären Behandlung muss der Patient auch bei einer Anschlussheilbehandlung eine Zuzahlung von täglich zehn Euro leisten, dies ist allerdings auf insgesamt 28 Tage pro Jahr begrenzt.

Anrechnungszeiten

Als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherunge gelten Zeiträume, in denen der Versicherte zwar keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, die aber unter bestimmten Voraussetzungen als rentenrelevante Zeiten berücksichtigt werden können. Gründe hierfür können sein: Arbeitslosigkeit, Krankheit, schulische Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr. Auch die ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes werden für die Mutter als Anrechnungszeit berücksichtigt.