Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird berechnet aus dem Beitragssatz, der für alle Versicherten gleich ist und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Auf Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Dieses Einkommen trägt aber auch nicht zur Höhe der Rente bei.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt, freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag allein.
Schlagwort: Rentenversicherung
Bankauszahlplan – Die Geldanlage für die Zukunft
Der Großvater möchte seine Enkelin in der Studienzeit finanziell unterstützen. Er schließt für sie deshalb einen Bankauszahlplan ab. Monat für Monat erhält die Enkelin Geld aus dem Bankauszahlplan. Ihren Studentenjob kann sie somit sparen. Neben dieser Möglichkeit kann der Anleger auch einen Bankauszahlplan als eine Art persönliche „Sofort-Rente“ nutzen. Doch lohnt sich die Anlage überhaupt?
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Deutsche Rentenversicherung: Invaliditätsschutz ist wichtige Leistung
Eine schwere oder chronische Krankheit, ein Unfall – es kann jeden treffen. Häufige Folge: Erwerbsminderung. Gut, dass es in solchen Situationen Hilfe gibt. Diese kommt von der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Bürger haben wieder mehr Vertrauen in die gesetzliche Rente
Fast drei Viertel der Bevölkerung sehen in der gesetzlichen Rente eine ideale Form der Alterssicherung. Zu diesem Ergebnis kommt die heute veröffentliche Postbank Studie „Altersvorsorge in Deutschland 2009/2010“, die jährlich in Zusammenarbeit mit dem Institut für Demoskopie Allensbach erstellt wird.
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Aufgeschobene Rente
Die aufgeschobene Rente ist eine Form der privaten Rentenversicherung. Der Versicherte zahlt regelmäßig einen bestimmten Betrag ein oder leistet einen Einmalbetrag. Zu Beginn der Rentenzeit kann der Kunde wählen, ob er lebenslang eine monatliche feste Rente möchte oder das gesamte Kapital auf einmal ausbezahlt haben möchte.
Arbeitnehmeranteil
In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitnehmeranteil beziehungsweise als Arbeitgeberanteil.
In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.
Arbeitgeberanteil
In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitgeberanteil beziehungsweise als Arbeitnehmeranteil.
In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.
Ansparzeit
Die Ansparzeit bei einer privaten Rentenversicherung – beispielsweise einer Riester-Rente – bezeichnet die Zeit vom Beginn des Vertrags bis zur Auszahlung der Rente.
Anschlussheilbehandlung
Eine Anschlussheilbehandlung, auch als Anschlussrehabilitation bezeichnet, ist eine medizinische Rehabilitation, die nach einem Krankenhausaufenthalt durchgeführt wird.
Die Anschlussheilbehandlung kann entweder stationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt werden. Die Kosten hierfür tragen die Rentenversicherungsträger oder die Krankenkassen. Wie bei einer stationären Behandlung muss der Patient auch bei einer Anschlussheilbehandlung eine Zuzahlung von täglich zehn Euro leisten, dies ist allerdings auf insgesamt 28 Tage pro Jahr begrenzt.
Anrechnungszeiten
Als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherunge gelten Zeiträume, in denen der Versicherte zwar keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, die aber unter bestimmten Voraussetzungen als rentenrelevante Zeiten berücksichtigt werden können. Gründe hierfür können sein: Arbeitslosigkeit, Krankheit, schulische Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr. Auch die ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes werden für die Mutter als Anrechnungszeit berücksichtigt.