Schlagwort: Kontoführungsgebühren

Kontoführungsgebühren für Darlehensverträge unzulässig

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 388/10) heute entschieden, dass ein Entgelt für die Kontofüh­rung unzulässig ist, das im Rahmen eines Privatdarlehens von der Bank erhoben wird. Begünstigt von dem Urteil sind Millionen Kunden, die etwa einen Konsumentenkredit oder eine Immobilienfinanzierung abgeschlos­sen haben. Die Mehrheit der Geldinstitute verlangte bislang ein Entgelt für die Kontoführung.
Weiterlesen »

Belege für die Steuererklärung: So gewinnen Sie den Papierkrieg!

Belege für die Steuererklärung Reicht ein Kontoauszug als Spendenbeleg aus? Muss man eine Kopie von der Versicherungspolice mitschicken? Welche Belege will der Finanzbeamte unbedingt sehen? Damit Sie den Papierkrieg gewinnen und mit Ihren Belegen Steuern sparen, haben wir „neue“ und „alte“ Regelungen für Sie zusammengestellt.

Weiterlesen »

Lohnsteuer 2008: Vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis zur Verpflegungspauschale

steuer2008.jpg "Haben Sie schon Ihre Steuererklärung gemacht?" – Mit dieser Frage kann man schnell seinen Gesprächspartner vergraulen. An dem Geld, das die meisten Steuerzahler mit ihrer Erklärung erhalten, liegt das bestimmt nicht. Schuld sind vielleicht die komplizierten Begriffe. Für die Steuerjahre 2007 und 2008 haben wir die wichtigsten Frei-, Pausch- und Höchstbeträge zusammen gestellt. Am Ende des Textes gibt es diese Übersicht als Download.


Weiterlesen »

Was ist der effektive Jahreszins?

In der Preisgabenverordnung (PangV) wird die Berechnung des Effektivzins geregelt. Außerdem unterscheidet die PangV, ob die Rahmenbedingungen über die gesamte Laufzeit festgeschrieben werden können oder ob sie nach Ablauf der Zinsbindung angepasst werden. Der effektive Jahreszins beinhaltet sämtliche Preisbestandteile, unter anderem Agio und Disagio des Darlehens. In die Berechnung fließen folgende Posten nicht mit ein: Bereitstellungszinsen, Schätzkosten, Teilauszahlungszuschläge sowie Kontoführungsgebühren.