Schlagwort: Zusatzbeitrag

Beitragssatz in der GKV

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt seit der Einführung des Gesundheitsfonds 2009. Er wird von der Bundesregierung festgelegt und ist für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen hiervon jeweils die Hälfte, einen kleineren Zusatzbeitrag trägt der Arbeitnehmer allein.

Beitrag gesetzliche Krankenversicherung

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei pflichtversicherten Arbeitnehmern prozentual vom Einkommen berechnet. Derzeit zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrags. Ein kleinerer Zusatzbeitrag ist nur vom Arbeitnehmer zu entrichten.

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern oder Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld dient die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage. Für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt ein leicht reduzierter Beitragssatz, der ebenfalls von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben wird. Liegen durch den Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vor, kann der Beitrag zur Krankenversicherung ggf. angepasst werden.

Arbeitnehmeranteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitnehmeranteil beziehungsweise als Arbeitgeberanteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Arbeitgeberanteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitgeberanteil beziehungsweise als Arbeitnehmeranteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

IKK fordert Streichung des Zusatzbeitrages für Versicherte

Der IKK e.V. begrüßt die Überlegungen der Bundesgesundheitsministerin, den Zusatzbeitrag für Versicherte von 0,9 Beitragssatzpunkten zu streichen, als längst überfälligen Schritt. Auf diesem Weg könnten alle Versicherten – darunter auch Kleinverdiener und Rentner – entlastet werden.
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Gesundheitsfonds: DAK erhebt 2009 keinen Zusatzbeitrag

Die DAK wird im kommenden Jahr keinen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Das stellte am Mittwoch der Verwaltungsrat des Unternehmens in Berlin klar. DAK-Chef Herbert Rebscher: „Wir haben solide gewirtschaftet und sind gewappnet für das, was uns im kommenden Jahr erwartet. Im Wettbewerb um die Qualität stehen wir in der Pole Position“.
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