Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt seit der Einführung des Gesundheitsfonds 2009. Er wird von der Bundesregierung festgelegt und ist für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen hiervon jeweils die Hälfte, einen kleineren Zusatzbeitrag trägt der Arbeitnehmer allein.
Schlagwort: Zusatzbeitrag
Beitrag gesetzliche Krankenversicherung
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei pflichtversicherten Arbeitnehmern prozentual vom Einkommen berechnet. Derzeit zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrags. Ein kleinerer Zusatzbeitrag ist nur vom Arbeitnehmer zu entrichten.
Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern oder Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld dient die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage. Für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt ein leicht reduzierter Beitragssatz, der ebenfalls von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben wird. Liegen durch den Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vor, kann der Beitrag zur Krankenversicherung ggf. angepasst werden.
Arbeitnehmeranteil
In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitnehmeranteil beziehungsweise als Arbeitgeberanteil.
In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.
Arbeitgeberanteil
In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitgeberanteil beziehungsweise als Arbeitnehmeranteil.
In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.
BIG erhebt keinen Zusatzbeitrag
BIG direkt gesund, Deutschlands einzige Direktkrankenkasse, wird keinen Zusatzbeitrag erheben. Dies bekräftigte Vorstandsvorsitzender Frank Neumann am Donnerstag vor dem Hintergrund, dass inzwischen eine Betriebskrankenkasse Zusatzbeiträge erheben muss.
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Gesundheitsfonds: Versicherte erwarten stabile Beiträge und mehr Leistungen
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Techniker Krankenkasse startet ohne Zusatzbeitrag ins kommende Jahr
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