Schlagwort: Einkünfte

Bundesverfassungsgericht: Rückwirkung im Steuerrecht III

Die jährliche Erhebung der Einkommensteuer und der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs können zu einer Progressionsverzerrung führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zufließen, die wirtschaftlicher Ertrag mehrerer Veranlagungszeiträume sind. Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere Veranlagungszeiträume der Fall wäre, ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend höher zu bewerten ist. Dieses Problem möglicher Belastungsverzerrungen berücksichtigt § 34 EStG durch eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte, zu denen u. a. die Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) gehören.
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So retten Auszubildende ihr Kindergeld

So retten Auszubildende ihr KindergeldAnspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für Kinder, die noch nicht volljährig sind. Darüber hinaus kann das Kindergeld aber auch bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet. Für volljährige Kinder gilt der Anspruch jedoch nur, wenn sie kein Einkommen über dem Grenzbetrag beziehen. Wir verraten Ihnen, wie Sie in einem solchen Fall Ihr Kindergeld retten können.

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Einkünfte

Steuerzahler müssen in der Einkommensteuererklärung ihre Einkünfte des jeweiligen Steuerjahres angeben. Wichtig für den Steuerzahler: Es gibt verschiedene Einkunftsarten.
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) definiert die Einkünfte wie folgt:
– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
– Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
– Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
– Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
– Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).